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BVerwG - Entscheidung vom 10.01.2008

2 B 105.07

BVerwG, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 B 105.07

DRsp Nr. 2008/1849

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt eine solche Bedeutung nicht zu.

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie die in der Verordnung über eine Stellenzulage an hauptamtliche Lehrkräfte bei verwaltungseigenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen verwendeten Begriffe "methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens" und "überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit in Form von Unterweisung und Anleitung an Geräten" auszulegen seien.

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Obwohl sie als Rechtsfrage formuliert ist, zielt sie auf die tatsächliche Bewertung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit, deren Schwerpunkt nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts überwiegend in der praktischen Ausbildung besteht, nämlich in praktischer Hilfestellung, die die Teilnehmer der auf wenige Tage beschränkten kompakten Einführungsveranstaltung in die Lage versetzt, Schritt für Schritt neue Software zu erarbeiten. Die Veranstaltung sei vorrangig auf die praktische Bewältigung gerichtet und diene dazu, dem Teilnehmer zu vermitteln, welche Anwendungsmöglichkeiten die neue Software dem Polizeialltag eröffne und mit welchen Arbeitsschritten er sich dieser Möglichkeiten bedienen könne (UA S. 8 bis 9).

Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 68.81 - BVerwGE 70, 106 [109]) zu der umstrittenen Bestimmung bereits einmal Stellung genommen und ausgeführt, Ziel der in der Verordnung genannten Lehrzulage sei es, erfahrene und bewährte Beamte zur Mitwirkung bei der Ausbildung des Beamtennachwuchses zu gewinnen und die erhöhten Anforderungen der Lehrtätigkeit abzugelten. Ergänzend hat das Berufungsgericht auf den Regelungszusammenhang der Verordnung hingewiesen und ihm entnommen, dass sich die Verordnung in erster Linie an die in Aus- und Fortbildungseinrichtungen (Fachhochschulen, verwaltungseigenen Schulen, sonstigen Ausbildungs- und Fortbildungsstätten) tätigen Beamten und Richter wende. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb die Tätigkeit des Klägers eine vorrangig praktische Ausrichtung besitzt. Diese Ausführungen werden vom Kläger nicht angegriffen. Angesichts der eindeutigen Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zum Bereich der Praxis ist nicht ersichtlich, wieso die in der Beschwerde angesprochenen Begriffe noch klärungsbedürftig sind und weshalb es für die Entscheidung des konkreten Falles auf ihre weitere Klärung ankommt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1 GVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 2703/06