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BVerwG - Entscheidung vom 14.08.2008

5 B 68.08

BVerwG, Beschluß vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 5 B 68.08

DRsp Nr. 2008/18125

Gründe:

Die allein auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung) gestützte Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht und muss daher als unzulässig verworfen werden.

Die Beschwerdebegründung enthält weder eine ausdrückliche noch eine sinngemäße Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und keine Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 m.w.N.). Sie erschöpft sich darin anzuzweifeln, dass - wie das Verwaltungsgericht der Sache nach entschieden hat - die im Streitverfahren vorliegenden Gutachten keine beweiskräftigen Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG seien; es sei nicht ersichtlich, wieso eine - nach einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - durchzuführende Berechnung im Streitfall nicht möglich sein sollte. Damit greift die Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich als rechtsfehlerhaft an, wirft aber keine klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts auf.

Es kommt hinzu, dass nach den Urteilsgründen bereits durch rechtskräftiges Urteil vom 6. April 2006 die Frage entschieden worden ist, dass das im Rahmen des seinerzeitigen Strafverfahrens in Auftrag gegebene Gutachten keine sonstige beweiskräftige Unterlage im vorausgesetzten Verständnis sei, weshalb die Bemessungsgrundlage aufgrund einer Schätzung (§ 4 Abs. 3 EntschG ) zu ermitteln sei und hierbei auf lastenausgleichsrechtliche Bewertungsverfahren zurückgegriffen werden könne.

Die Beschwerde enthält keine Darlegungen dazu, weswegen diese rechtliche Einschätzung unzutreffend sein könnte und deswegen die von der Beschwerde umrissenen Zweifelsfragen mit Rechtskraftwirkung nicht bereits unangreifbar vorentschieden sind.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Bei der gemäß § 47 , § 52 GKG durchzuführenden Streitwertbemessung folgt der beschließende Senat dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Streitwertbemessung keine Einwände erhoben worden sind.

Vorinstanz: VG Dresden, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2312/06