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BVerwG - Entscheidung vom 14.08.2008

5 B 22.08

BVerwG, Beschluß vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 5 B 22.08

DRsp Nr. 2008/18120

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Nach diesem Maßstab ist keiner der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtsgrundsätzliche Bedeutung beizumessen.

1.1 Mit den vom Beklagten im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen gehaltenen Fragen,

"ob die Klägerin auf den Abschluss in Magnitogorsk verwiesen werden kann"

und

"ob der Abschluss in Magnitogorsk als berufsqualifizierender Abschluss im Rahmen des BAföG - anders als die Vorgerichte es gesehen haben - zu berücksichtigen war",

werden keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts aufgezeigt. Der Beklagte greift damit in der Sache lediglich die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG an. Mit einer derartigen Urteilskritik kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan werden.

Soweit der Beklagte mit seinem Vorbringen dahingehend zu verstehen sein sollte, es müsse in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt werden, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch auf Spätaussiedler anwendbar sei, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allgemein anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend beantwortet (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 , vom 17. April 1997 - BVerwG 5 C 5.96 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 116 = DVBl 1997, 1436 und zuletzt vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 12.07 - juris). Danach ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck eingeschränkt auszulegen und anzuwenden. Sie erfasst im Sinne einer teleologischen Reduktion Förderungsbewerber, die im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben haben, nur unter der Voraussetzung, dass diese zwischen einer Ausbildung im Inland und im Ausland frei wählen konnten und sich für Letzteres entschieden haben. Indem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anordnet, dass - unter diesen einschränkenden Voraussetzungen - ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt, wird vermieden, dass Förderungsbewerber mit einem derartigen Abschluss förderungsrechtlich besser gestellt werden als diejenigen, die sich für eine (Erst-)Ausbildung im Inland entschieden haben. In- und ausländische Abschlüsse werden vielmehr gleichgestellt, sodass sich in beiden Fällen eine anschließende Ausbildung als weitere Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes darstellt, für die lediglich nach Maßgabe der einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung verlangt werden kann. Hingegen war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn diese nicht frei zwischen einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, d.h. im Inland, und einer Ausbildung im Ausland wählen konnten. Folglich gilt die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht für im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerbern, denen keine derartige Wahlmöglichkeit zur Verfügung stand. Zu den Personengruppen ohne die erforderliche Wahlmöglichkeit gehört nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10. April 2008 aaO.) grundsätzlich auch die Gruppe der Spätaussiedler. Die Beschwerde legt nicht dar, dass oder in welcher Hinsicht ein Revisionsverfahren Gelegenheit bieten könnte, die dargelegten Grundsätze zur Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG , die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuentwickeln.

Abgesehen davon würde sich die Frage der grundsätzlichen (Nicht-) Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf Spätaussiedler in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Berufungsgericht hat mit bindender Wirkung für das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO ) festgestellt, dass es der Klägerin im konkreten Fall nicht möglich war, vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Juli 2002 eine Berufsausbildung im Inland durchzuführen (vgl. UA S. 12).

1.2 Auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG aufgeworfenen Fragen,

"ob - entgegen den von hiesigen Hochschulen als bestehend angesehenen Anrechungsmöglichkeiten - das Studium in Magnitogorsk bezogen auf ein anderes Studium in Deutschland gänzlich nicht zu beachten ist"

sowie

"ob auf die unterschiedliche Ausgestaltung von Studiengängen im In- und Ausland und auf die unterschiedliche Beherrschung der deutschen Sprache abgestellt werden kann, wenn Leistungen und Fachsemester aus einem im Ausland durchgeführten Studium angerechnet werden können",

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Insoweit besteht ebenfalls keine Klärungsbedürftigkeit. Der Senat hat sich wiederholt zur Problematik der Berücksichtigung von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten bei einer vom Förderungsbewerber angestrebten Inlandsausbildung geäußert (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 und - BVerwG 5 C 28.97 - BVerwGE 106, 5 sowie zuletzt vom 10. April 2008 aaO.). Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist danach förderungsrechtlich von Bedeutung, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist. Ausbildungszeiten an einer in diesem Sinne nicht gleichwertigen Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus. Der Frage, in welchem Umfang Zeiten einer Auslandsausbildung auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kommt dabei nur eine Indizwirkung zu. Damit sind die Grundsätze, unter denen Auslandsausbildungszeiten förderungsrechtlich zu berücksichtigen sind, geklärt. Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt (vgl. UA S. 13). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit eine weitere, über den Bestand der bisherigen Rechtsprechung hinausgehende Klärung erforderlich ist.

Im Übrigen würden sich auch diese aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Ihnen liegt die Annahme des Beklagten zugrunde, dass die von der Klägerin im Ausland erbrachten Studienleistungen angerechnet werden können und hierin ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit der Studiengänge im Inland und Ausland zu sehen ist. Das Berufungsgericht hat indessen nach der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit auch in dem angestrebten Revisionsverfahren bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO ) tatrichterlichen Würdigung der widersprüchlichen Stellungnahmen zu etwaigen Anrechnungsmöglichkeiten eine derartige Indizwirkung im konkreten Fall verneint.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 126/07