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BVerwG - Entscheidung vom 19.08.2008

4 KSt 1002.08

BVerwG, Beschluß vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 4 KSt 1002.08 - Aktenzeichen 4 A 1001.04

DRsp Nr. 2008/18118

Gründe:

Der nach §§ 165 , 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die von den Klägerinnen geltend gemachten Gutachterkosten, die unter II 1.5 Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Februar 2008 sind und in Höhe von insgesamt 18 015,78 EUR der Schutzgemeinschaft "Umlandgemeinden Flughafen Schönefeld e.V." unter der Anschrift Gemeinde Schulzendorf, Herrn Bürgermeister Dr. B., in Rechnung gestellt worden sind, sind entgegen der Erinnerung des Beklagten nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, weil sie den Klägerinnen in unmittelbarem Zusammenhang mit den von ihnen geführten Klageverfahren BVerwG 4 A 1001.04 entstanden sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

1. Die hier umstrittenen Gutachterkosten sind den Klägerinnen entstanden. Sie dienten ihrer Rechtsdurchsetzung im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Es oblag den Klägerinnen, die nach ihrer Meinung erforderlichen Kosten für die Vorbereitung und die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte aufzubringen. Nach ihrem glaubhaften Vorbringen haben sie sich zur Schutzgemeinschaft "Umlandgemeinden Schönefeld e.V." zusammengeschlossen, um das Prozesskostenrisiko gemeinsam zu tragen und ihr prozessuales Vorbringen zu koordinieren. Der Beklagte stellt das nicht in Abrede. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Schutzgemeinschaft formal für die vier klagenden Gemeinden gegenüber den Sachverständigen als Auftraggeberin aufgetreten ist. Aus diesem formalen Grund sind die Rechnungen der Sachverständigen an die Schutzgemeinschaft adressiert worden. Der Sache nach müssen jedoch die vier Klägerinnen zu je einem Viertel für die in Rechnung gestellten Gutachterkosten aufkommen.

Da die an die Schutzgemeinschaft gerichteten Rechnungen in Höhe des von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anerkannten Betrages von insgesamt 18 015,78 EUR von den vier Klägerinnen zu je gleichen Teilen beglichen werden müssen und nach ihren Angaben auch von ihnen bezahlt worden sind, sind diese Kosten jeweils zu einem Viertel als erstattungsfähige Kosten der Klägerinnen in den Kostenausgleich einzubeziehen. Insoweit bedarf der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Februar 2008 unter II 1.5 (BA S. 20) und des Kostenausgleichs (BA S. 38 unter II 1.) der Korrektur.

2. Die hier umstrittenen Gutachterkosten waren auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerinnen notwendig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Februar 2008 begründet dies im Einzelnen im Abschnitt II 1.5.1 bis 1.5.4. Diese Ausführungen sind entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Grundsätzen zur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Privatgutachten und die Teilnahme der für die Klägerseite tätig gewordenen Gutachter an der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines hochkomplexen fachplanungsrechtlichen Rechtsstreits nach dem Luftverkehrsgesetz , die der Senat in seinen Beschlüssen vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 (4 VR 1001.04) - und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07 (4 A 1073.04) - aufgestellt hat. Die Beschlüsse sind zur Kostenfestsetzung in Verfahren betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld ergangen. Auf den Inhalt dieser Beschlüsse wird verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO . Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der Beklagte mit seiner Erinnerung im Wesentlichen den Standpunkt verteidigt, die Kosten für die Gutachter, die von der Schutzgemeinschaft "Umlandgemeinden Schönefeld e.V." beauftragt und ihr in Rechnung gestellt worden seien, seien keiner der vier Klägerinnen entstanden. Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, dass die Gutachterkosten in Höhe des anerkannten Betrages von 18 015,78 EUR zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerinnen nicht notwendig gewesen seien. In beiden Punkten ist die Erinnerung erfolglos geblieben.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 GKG .