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BVerwG - Entscheidung vom 25.08.2008

3 B 70.08

BVerwG, Beschluß vom 25.08.2008 - Aktenzeichen 3 B 70.08

DRsp Nr. 2008/18115

Gründe:

Die Klägerin begehrt die berufliche Rehabilitierung für die Zeit von 1978 bis zum 2. Oktober 1990. Das Verwaltungsgericht hat ihre gegen die ablehnenden Bescheide gerichtete Klage abgewiesen, weil sie keine Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - sei und in ihren Beruf insbesondere nicht durch eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG eingegriffen worden sei.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig; denn die Begründung des Rechtsbehelfs erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Die Klägerin wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und versäumt es, einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO abschließend aufgeführten Gründe zu benennen, geschweige denn darzulegen, auf die allein eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG .

Vorinstanz: VG Meiningen, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 456/06