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BVerwG - Entscheidung vom 20.08.2008

3 B 68.08

BVerwG, Beschluß vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 3 B 68.08

DRsp Nr. 2008/17364

Gründe:

Die Klägerinnen beanspruchen ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung sowie die ihrer Eltern bzw. - hinsichtlich der Klägerinnen zu 4 und 5 - Großeltern wegen der Entziehung eines Unternehmens. Das Verwaltungsgericht hat ihre gegen die ablehnenden Bescheide erhobene Klage abgewiesen, weil das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG - nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes keine Anwendung finde.

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die Klägerinnen sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen, genügt ihre Beschwerde bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge. Die Klägerinnen begnügen sich damit, eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in Abrede zu stellen, ohne eine konkrete klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage herauszuarbeiten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz auch dann unanwendbar ist, wenn das Vermögen entgegen dem Willen der Besatzungsmacht oder sogar erst zu Zeiten der DDR entzogen worden sein sollte, so dass die von den Klägerinnen in den Mittelpunkt ihres Rechtsbehelfs gestellten Ausführungen ohnehin nicht entscheidungserheblich sind.

2. Ebenso wenig haben die Klägerinnen die vermeintliche Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hinreichend dargelegt. Sie berufen sich der Sache nach darauf, dass sich die Enteignung ausschließlich gegen die Person des Rudolf S. gerichtet habe und das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Annahme eines Ausschlusses nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG gegen "die durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze" verstoße. Konkrete Rechtssätze, die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegen und im Widerspruch zu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen stehen, benennen die Klägerinnen nicht. Auch insoweit genügt ihre Beschwerde daher nicht dem Begründungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

3. Schließlich ist auch der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel nicht erkennbar. Die Klägerinnen beanstanden, dass das Verwaltungsgericht weder die Steuerakte und die zum Beweis angebotenen Originalurkunden beigezogen noch eine amtliche Auskunft der russischen Behörden eingeholt und damit seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe. Ein solcher Verfahrensmangel scheidet jedoch schon deswegen aus, weil die mit diesen Beweismitteln nach Auffassung der Klägerinnen zu beweisenden Tatsachen für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich waren, worauf es in seinem Urteil ausdrücklich hingewiesen hat (S. 6 des Urteilsabdrucks). Auch an dieser Stelle übersehen die Klägerinnen, dass es für das Verwaltungsgericht ohne Belang war, ob die Enteignung zur Besatzungszeit oder erst zu Zeiten der DDR und ob sie mit oder gegen den Willen der Besatzungsmacht stattgefunden hat. Maßgebend für das Gericht war allein, dass es sich um eine Unrechtsmaßnahme gehandelt hat, die zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat und nicht primär auf andere Zwecke gerichtet war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2408/05