Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 17.07.2008

6 B 5.08

BVerwG, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 6 B 5.08

DRsp Nr. 2008/16556

Gründe:

Die mit "Revisionszulassungsbeschwerde und Revision" überschriebene Antragsschrift wird als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht betreffend einen Platzverweis nach § 17 Abs. 1 NdsSOG verstanden. Soweit der Kläger bereits vorsorglich einen Revisionsantrag gestellt hat, steht dieser ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer vorherigen Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren und soll nur für diesen Fall gestellt werden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg und ist deshalb zu verwerfen. Dem Beschwerdevorbringen sind lediglich Anhaltspunkte für eine Grundsatz- (1.) sowie eine Verfahrensrüge (2.) zu entnehmen, deren Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind.

1. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Darlegung des Zulassungsgrundes der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.]) VwGO Nr. 26). Diese Anforderungen erfüllt das Rügevorbringen nicht.

Zur Begründung der Beschwerde führt der Kläger aus, das Oberverwaltungsgericht sehe als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Platzverweis die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 NdsSOG an. Danach könne die Polizei zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Das Oberverwaltungsgericht führe in seinen Urteilsgründen aus, dass von dem Begriff der öffentlichen Ordnung nur elementare Wertvorstellungen, die als unerlässliche Mindestanforderungen für ein gedeihliches Zusammenleben anzusehen seien, erfasst würden. Insoweit werde dem Urteil gefolgt. Widersprochen werde aber der daran anschließenden Ansicht des Berufungsgerichts, wonach eine derartige unerlässliche Mindestanforderung die Verpflichtung sei, dass Erwachsene das Selbstvertrauen von Kindern und Jugendlichen stärkten und alles unterließen, was zur Verunsicherung von Kindern und Jugendlichen beitrüge, wobei auf die Sicht eines objektiven Dritten abzustellen sei (Beschwerdeschrift S. 5). Die Frage sei somit von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, ob subjektive Vorstellungen von Kindern und Jugendlichen einen Platzverweis zu rechtfertigen vermöchten. Die Beantwortung dieser Frage sei für viele Fälle von Bedeutung. Das Interesse an einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts im Bereich der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung verlange nach einer Klärung (Beschwerdeschrift S. 7).

Diese Rüge führt nicht zum Erfolg, weil die Beantwortung der Frage nicht im Wege einer Revision erreicht werden kann. Sie gehört nämlich dem revisionsrechtlich nicht überprüfbaren niedersächsischen Landesrecht an (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ). Nach den Ausführungen im angegriffenen Berufungsurteil war der streitgegenständliche Platzverweis zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i.S.v. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 Buchst. a NdsSOG erforderlich. Zu den in diesem Sinne "elementaren Wertvorstellungen, die als unerlässliche Mindestanforderungen für ein gedeihliches Zusammenleben anzusehen sind", zählt das Oberverwaltungsgericht die Verpflichtung, dass Erwachsene das Selbstvertrauen von Kindern und Jugendlichen zu stärken und alles zu unterlassen haben, was zur Verunsicherung von Kindern und Jugendlichen beiträgt. Dabei sei auf die Sicht eines objektiven Dritten abzustellen (Urteil S. 12 bis 13). Diese Annahme des Oberverwaltungsgerichts müsste vom Revisionsgericht in einem Revisionsverfahren als Ergebnis der Anwendung von Landesrecht grundsätzlich hingenommen werden. Dass der Begriff der öffentlichen Ordnung auch im Recht der Gefahrenabwehr anderer Bundesländer Verwendung findet, ändert daran nichts.

Soweit die Beschwerde rügt, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Störung der öffentlichen Ordnung seien mit den Grundrechten nicht vereinbar, sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 und vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Ausführungen dazu sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.

2. Soweit der Beschwerde Anhaltspunkte für eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zu entnehmen sind, bleibt auch diese ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nämlich nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Stattdessen setzt sich die Beschwerdebegründungsschrift im Stil einer Berufungsbegründung kritisch mit den Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auseinander und fasst den eigenen Standpunkt dahin zusammen, unter Zugrundelegung der festgestellten Tatsachen und unter Außerachtlassung der Annahmen, für die kein Beweis vorliege, sei der Platzverweis als rechtswidrig zu qualifizieren. Es bleibt unklar, inwiefern diese Ausführungen auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts gerichtet sind oder eine verfahrensfehlerhafte Ermittlung des vom Berufungsurteil für maßgeblich gehaltenen Sachverhalts betreffen. Jedenfalls fehlt es an der Benennung des für verletzt gehaltenen einschlägigen Verfahrensrechts und der die Rüge begründenden Tatsachen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO ). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 231/07