BVerwG, Beschluß vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 7 B 36.08
DRsp Nr. 2008/16086
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG .
Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 MB 28/08
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