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BVerwG - Entscheidung vom 06.08.2008

7 B 35.08

BVerwG, Beschluß vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 7 B 35.08

DRsp Nr. 2008/16085

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Ihre weiteren Anträge vom 14. Juli 2008 die Atomendlager Asse und Gorleben betreffend fallen nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und sind deshalb unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 MB 28/08