Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 07.07.2008

6 B 27.08

BVerwG, Beschluß vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 6 B 27.08

DRsp Nr. 2008/14232

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels unzureichender Sachverhaltsaufklärung zuzulassen.

Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO , wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO ) muss im Einzelnen vorgetragen werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder inwiefern sich die Beweisaufnahme dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N.). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse des Beschwerdeführers in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr; s. Beschluss vom 29. März 2007 - BVerwG 4 BN 5.07 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Das Beschwerdevorbringen genügt den vorstehend beschriebenen Darlegungsanforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht. Insbesondere lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, inwiefern sich dem Verwaltungsgerichtshof die Erhebung der vom Kläger zuvor nur schriftsätzlich angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde macht geltend, dass die dem Kläger angelastete Äußerung, wonach "an dieser Schule auch so etwas wie in Erfurt passieren" könnte, einzig auf das Verhalten des Schulleiters zurückzuführen sei; gegen diesen seien seitens der Schüler mehrfach Drohungen ausgesprochen worden, auf die der Kläger habe aufmerksam machen wollen. Sie macht aber nicht deutlich, wieso dies den Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von seiner materiellen Rechtsauffassung - dazu hätte veranlassen müssen, von sich aus zur weiteren Sachverhaltsaufklärung Zeugen zu laden. Denn dieser hat den Erklärungsversuch des Klägers, wonach es sich um eine Warnung und nicht um eine Drohung handeln sollte, nicht nur für wenig glaubhaft, sondern auch für rechtlich unbeachtlich gehalten, weil es allein darauf angekommen sei, wie der damalige Adressat der Äußerung diese vernünftigerweise habe verstehen dürfen.

Darüber hinaus fehlt es auch an näheren Darlegungen dazu, welches Ergebnis diese vermisste Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern sie auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre. Die Beschwerde trägt lediglich vor, es hätte bewiesen werden können, dass der Kläger einen Amoklauf an der Schule weder geplant noch mit einem solchen gedroht habe. Sie gibt aber nicht zu erkennen, was die Zeugen im Einzelnen zur Aufhellung des "objektiven Empfängerhorizontes" der umstrittenen Äußerung hätten beitragen können, der nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits durch eine Vielzahl negativer Verhaltensweisen des Klägers vorgeprägt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 06.2352