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BVerwG - Entscheidung vom 02.06.2008

3 B 86.07

BVerwG, Beschluß vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 3 B 86.07

DRsp Nr. 2008/13415

Gründe:

Die Klägerin begehrt berufliche Rehabilitierung nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz ( BerRehaG ), da sie von April 1983 bis April 1985 nicht in ihrem Beruf als Psychologin habe arbeiten können. Das MfS habe ihre Einstellung gehindert, um sie für eine Mitarbeit zu gewinnen. Wegen ihrer britischen Staatsangehörigkeit und der damit verbundenen Reise- und Kontaktmöglichkeiten sei sie für das MfS besonders interessant gewesen.

Durch Bescheid vom 9. März 2000 lehnte der Beklagte ihren dahingehenden Antrag vom 3. Dezember 1998 ab, da eine politische Verfolgung nicht erkennbar sei. Bei dem aus familiären Gründen geschlossenen Aufhebungsvertrag hinsichtlich ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses sei absehbar gewesen, dass sie eine qualifikationsgerechte Beschäftigung an dem neuen Wohnort nicht ohne weiteres erhalten würde.

Die hiergegen gerichtete Klage ist abgewiesen worden; die Klägerin sei nicht durch ihrer politischen Verfolgung dienende Maßnahmen an der Berufsausübung gehindert gewesen. Zwar habe des MfS eine Zusammenarbeit mit der Klägerin erwogen, ihre auch scheidungsbedingt schwierige persönliche Situation und die fortdauernden Arbeitslosigkeit seien jedoch als hinderlich für eine Gewinnung der Klägerin für das MfS beurteilt worden. Wenn überhaupt eine Beeinflussung des MfS im Hinblick auf die Stellenvergabe angenommen werden könne, so habe das ganz offenkundig nicht der Verhinderung, sondern der Ermöglichung der Arbeitsaufnahme gedient.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO , auf dem das Urteil beruht, liegt nicht vor (1). Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (2).

1. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen Beweisantrag übergangen (§ 86 Abs. 2 VwGO ); ebensowenig hat es eine von Amts wegen gebotene Sachaufklärung unterlassen (§ 86 Abs. 1 VwGO ). Die Klägerin hatte ein Schreiben des MfS vom 8. Februar 1985 vorgelegt und diesem entnommen, das MfS habe darin die KD Köpenick angewiesen, ihr keine Stelle zu vermitteln. Auf der Grundlage dieser Würdigung hat sie sodann unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass derartige Anweisungen typisch für eine berufliche Diskriminierung aus politischen Gründen gewesen seien. Dem brauchte das Verwaltungsgericht nicht nachzugehen; denn auf die unter Beweis gestellte Behauptung kam es für seine Entscheidung nicht an. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen ist der Klägerin nämlich die in Rede stehende Arbeitsstelle nicht vorenthalten worden; vielmehr hat sie sie im April 1985 antreten können. Das Schreiben des MfS vom 8. Februar 1985 belegt daher keine berufliche Diskriminierung, weshalb es auf die weitere Frage, ob die berufliche Diskriminierung auf politischen Gründen beruhte, nicht mehr ankommen konnte.

2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin möchte sinngemäß geklärt wissen, ob "jemand, der in der DDR unverschuldet und durch staatliche Einflussnahme auf potentielle Arbeitnehmer längerfristig gezwungen war, arbeitslos zu bleiben und dem der Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen verwehrt war, ebenfalls Anspruch auf Rehabilitierung hat". Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil sie an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbeigeht, diese Feststellungen aber - weil sie mit durchgreifenden Verfahrensrügen nicht angegriffen werden - im Revisionsverfahren zugrunde zu legen wären (§ 137 Abs. 2 VwGO ). Das Verwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, dass die Klägerin nicht durch ihrer politischen Verfolgung dienende Maßnahmen an der Berufsausübung gehindert war.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Frankfurt/Oder, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 902/00