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BVerwG - Entscheidung vom 19.06.2008

8 B 38.08

BVerwG, Beschluß vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 8 B 38.08

DRsp Nr. 2008/13194

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ) liegen nicht vor.

Entgegen der Ansicht der Kläger weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die von der Beschwerde ansatzweise formulierte Frage steht im Zusammenhang mit der Frage des redlichen Erwerbs durch die Rechtsvorgänger des Beigeladenen. Sie betrifft die Besonderheit des Einzelfalles und lässt eine in einem Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage nicht erkennen. Überdies hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Liste für den Instandsetzungsaufwand durch die Rechtsvorgänger des Beigeladenen nicht mit dem Ziel eingereicht worden sei, um die Voraussetzungen für den nachfolgenden Eigentumserwerb und die Verleihung des dinglichen Nutzungsrecht herbeizuführen. Dagegen hat die Beschwerde keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Sie macht zwar in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag gänzlich nicht beachtet. Das Verwaltungsgericht hat jedoch die Möglichkeit der Manipulation durch eine Instandsetzungsliste mit in seine Erwägungen einbezogen.

Was die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr.2 VwGO ) anbelangt, so zeigt die Beschwerde schon keinen abstrakten Rechtssatzwiderspruch zwischen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 9 und vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 8 B 26.05). In Wirklichkeit rügt die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt, wonach fahrlässige Unkenntnis der Vorschriften des Baulandgesetzes ausreiche. Sie wendet sich gegen die richterliche Überzeugungsbildung, wenn sie meint, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Bewertung des vorgeschobenen Instandsetzungsaufwands abgewichen. Damit lässt sich der Zulassungsgrund der Divergenz nicht mit Erfolg geltend machen.

Im Übrigen beanstandet die Beschwerde die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht und damit das Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht. Die Zulassung der Revision rechtfertigt dies nicht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2163/02