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BVerwG - Entscheidung vom 20.05.2008

9 VR 10.08

BVerwG, Beschluß vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 9 VR 10.08

DRsp Nr. 2008/12975

Gründe:

I. Der Antragsteller, ein im Freistaat Sachsen anerkannter Naturschutzverein, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den auf den 11. Dezember 2007 datierten Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Dezember 2007 für die Baumaßnahme B 173, Verlegung Flöha. Er macht geltend, die geplante Trassenführung der B 173 im Bereich zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke verstoße gegen europäisches Naturschutzrecht, weil die dort vorgesehene Querung des FFH-Gebiets "Flöhatal" entgegen der Annahme des Antragsgegners zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses FFH-Gebiets führe und eine deshalb erforderliche Abweichungsentscheidung fehle.

II. Der Antrag, gegen dessen Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, ist begründet, soweit der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den genannten Bereich zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke betrifft. Insoweit überwiegt das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses.

Im Hauptsacheverfahren ist eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären, die namentlich den gemeinschaftsrechtlich veranlassten Gebiets- und Artenschutz in diesem Bereich betreffen und deren Beantwortung sich mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend prognostizieren lässt. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner es versäumt hat, in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Antragsbegründungsfrist des § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG hinzuweisen, und der Antragsteller deshalb nicht gehindert wäre, im Rahmen von § 17e Abs. 5 FStrG und § 58 Abs. 2 VwGO seinen Antrag weiter ergänzend zu begründen (vgl. Beschluss vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16).

Unter diesen Umständen entspricht es einer angemessenen Interessenabwägung, in dem vom Streit der Beteiligten betroffenen Bereich die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die zur Folge haben könnten, dass gewichtige, auch gemeinschaftsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden und naturschutzrechtlich gebotene Verfahrensweisen und Vorkehrungen nicht mit dem Gewicht zum Tragen kommen, das ihnen rechtlich gebührt (vgl. Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 ff.). Davon betroffen ist allerdings nur der Teil des Vorhabens, der durch die hier streitigen Fragen des im FFH-Gebiet "Flöhatal" gebotenen Gebiets- und Artenschutzes berührt wird.

Hinsichtlich der übrigen Teile des planfestgestellten Vorhabens, die eine selbstständige Verkehrsbedeutung besitzen und deshalb auch Gegenstand einer rechtmäßigen Abschnittsbildung sein könnten, ist der Antrag dagegen unbegründet. Denn diese Teile hat der Antragsteller zwar in seinen uneingeschränkten Aussetzungsantrag einbezogen, dies jedoch nicht mit Ausführungen zur Antragsbegründung unterlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 , § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG .