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BVerwG - Entscheidung vom 21.04.2008

3 KSt 2.08

BVerwG, Beschluß vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 3 KSt 2.08 - Aktenzeichen 3 KSt 5.06 - Aktenzeichen 3 KSt 8.06 - Aktenzeichen 3 B 99.05 - Aktenzeichen 3 PKH 11.05

DRsp Nr. 2008/12963

Gründe:

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat die "Vollstreckungsabwehrklage" des Klägers vom 3. Dezember 2007 mit Schreiben vom 18. März 2008 unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 , § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO i.V. m. § 66 GKG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, weil der Kläger darin Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch (Gerichtskosten des Bundesverwaltungsgerichts) erhebt.

Das Verfahren geht zurück auf das Verfahren 3 B 99.05, mit dem der Kläger sich unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. April 2005 wandte, durch welches das Verwaltungsgericht Meiningen die Klage auf die erstrebten Ausgleichsleistungen nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz ( BerRehaG ) abgewiesen hat. Sowohl der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 11.05 -) als auch die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 99.05 -) blieben ohne Erfolg. Die gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 99.05 - als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers vom 14. Mai 2006 wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 5.06 - ebenso abgelehnt, wie der Antrag des Klägers, seine als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen. Das Bundesverfassungsgericht hatte freilich bereits am 10. Mai 2006 einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 - nicht zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 966/06). Die mit Schreiben vom 18. Juni 2006 eingelegte Erinnerung des Klägers wurde mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (BVerwG 3 KSt 8.06) ebenfalls zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 12. Dezember 2007 hat das Verwaltungsgericht Meiningen den gleichzeitig mit der "Vollstreckungsabwehrklage" vom 3. Dezember 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die "Vollstreckungsabwehrklage" vom 3. Dezember 2007 richtet sich ebenfalls im Wesentlichen gegen die Kostenrechnung vom 15. Juni 2006 (Kassenzeichen 1132 2038 0872). Ihr ist das Begehren des Klägers zu entnehmen ist, von der Kostenerhebung abzusehen, so dass der gleiche Streitgegenstand betroffen ist, wie der der Erinnerung vom 18. Juni 2006 über die mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (BVerwG 3 KSt 8.06) bereits entschieden ist. Auch hier ist der Senat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

Die "Vollstreckungsabwehrklage" bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil der Kläger mit einer Klage nach § 167 VwGO , § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Einwendungen vorbringen kann, die sich gegen die Richtigkeit der Sachentscheidungen richten, die diesen Kostenrechnungen zugrunde liegen. Derartige Einwendungen könnte er allenfalls mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Sachentscheidungen selbst vorbringen, die hier jedoch keinen vollstreckbaren Inhalt haben, weil sie auf Abweisung der Klagen und auf Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden lauten. Auch wenn man das Begehren des Klägers als Gegenvorstellung gegen die Vollstreckung der Gerichtsgebühren auslegte, wäre diese - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit dem Anliegen des Klägers befasst; neue Tatsachen hat der Kläger weder in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2007 noch in seinem Schreiben vom 26. Februar 2008 vorgetragen. Daher wird auf zur Begründung auf die Ausführungen in den Beschlüssen 3 B 99.05, 3 KSt 5.06 und 3 KSt 8.06 verwiesen. Gründe für eine Verweisung des Rechtsstreits liegen nicht vor.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO , § 114 ZPO ).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: VG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 E 686/07