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BVerwG - Entscheidung vom 24.04.2008

3 B 100.07

BVerwG, Beschluß vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 3 B 100.07 - Aktenzeichen 3 B 63.07

DRsp Nr. 2008/12962

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig. Der auf eine vorausgegangene, gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2007 - BVerwG 3 B 87.06 - gerichtete Anhörungsrüge vom 18. Juni 2007 hin ergangene Beschluss des Senats vom 4. September 2007 ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. Beschluss vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07 -).

Davon abgesehen wiederholt der Kläger lediglich Einzelheiten seines früheren Vorbringens. Dabei rügt er insbesondere, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass die gegen ihn gerichteten Maßnahmen primär seiner Persönlichkeit und erst in zweiter Linie seinem Vermögen gegolten hätten. Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesen Rügen nicht. Der Senat hat sich in seinen Beschlüssen mit dem schriftlichen und mündlichen Vortrag des Klägers auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nicht besteht bzw. warum keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Mehr gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht; er gebietet insbesondere nicht, dass das Gericht bei der Würdigung des von ihm pflichtgemäß zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Prozessstoffs den Vorstellungen der Beteiligten folgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .