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BVerwG - Entscheidung vom 18.06.2008

8 B 77.07

BVerwG, Beschluß vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 8 B 77.07

DRsp Nr. 2008/12888

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Mit ihr wird die vermeintliche Verletzung gebotenen rechtlichen Gehörs gerügt. Die Rüge findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht statt. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die der Revisionsentscheidung vorausgeht. Der Umstand, dass der Kläger seine Rüge nicht als Anhörungsrüge, sondern als Gegenvorstellung verstanden wissen will, ändert daran nichts.

Als Gegenvorstellung ist der Antrag nicht statthaft. Er richtet sich gegen den mit ordentlichen Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Beschluss des Senats und müsste, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 - juris; BVerfG Plenum, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ). Das ist nicht der Fall.

Jedoch auch unabhängig von den formalen Bedenken ist die Rüge inhaltlich nicht berechtigt. Der Senat hat bei seiner beanstandeten Entscheidung den Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 2007 berücksichtigt. Das wird anhand der Beschlussbegründung deutlich, nach der die Bedenken des Klägers gegen die von der Beklagten formulierten Zulassungsfrage zwar gesehen worden sind, denen der Senat aber nach Auslegung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht gefolgt ist. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse vorliegender Art gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur einer kurzen Begründung. Auf sie kann auch ganz verzichtet werden.

Soweit der Kläger den Beschluss des Senats inhaltlich angreift, sieht der Senat davon ab, die Gründe darzulegen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die rechtlichen Ausführungen zur Sache werden Eingang in das Revisionsurteil finden.