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5 B 202.07
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund (Grundsatzbedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegt nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den ebenfalls die Beteiligten betreffenden Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 5 B 203.07.