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BVerwG - Entscheidung vom 22.05.2008

5 B 202.07

BVerwG, Beschluß vom 22.05.2008 - Aktenzeichen 5 B 202.07

DRsp Nr. 2008/12883

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund (Grundsatzbedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegt nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den ebenfalls die Beteiligten betreffenden Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 5 B 203.07.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 90/07