Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 28.04.2008

5 B 31.08

BVerwG, Beschluß vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 5 B 31.08

DRsp Nr. 2008/12106

Gründe:

Die "Beschwerde" der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 ist unstatthaft und daher zu verwerfen. Hat ein Berufungsgericht - wie im Streitfall das Oberverwaltungsgericht - einen Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt, so steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Januar 2007 - BVerwG 10 B 63.06 - Buchholz 310 § 124a Nr. 34 S. 6 m.w.N.) fest, dass diese Sache nicht statthaft in die Revisionsinstanz gelangen kann, weil sie nicht aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat. Der mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO eintretenden Rechtsfolge (Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils) kann weder mit Berufungsbegehren noch mit Begehren begegnet werden, die in Form einer Beschwerde, eines Revisionszulassungsantrags oder eines Revisionsantrags beim Revisionsgericht angebracht werden (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO , 15. Aufl., § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach §§ 47 , 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf 11 000 EUR festzusetzen (Auffangwert 5 000 EUR für die Klägerin und je 2 000 EUR für die Einbeziehung des Ehemannes und der beiden Kinder; vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327 ff., Nr. 49.2 sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 54.05 - und vom 18. Januar 2007 - BVerwG 5 C 9.06 -).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1509/06