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BVerwG - Entscheidung vom 28.03.2008

5 B 31.08

BVerwG, Beschluß vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 5 B 31.08

DRsp Nr. 2008/12105

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 mit Schriftsatz vom 4. März 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da für eine sonstige Beschwerde i. S. d. KV 5502 zum GKG bei Rücknahme keine Gebühr zu erheben ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO ).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1509/06