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BVerwG - Entscheidung vom 21.04.2008

5 B 23.08

BVerwG, Beschluß vom 21.04.2008 - Aktenzeichen 5 B 23.08

DRsp Nr. 2008/11835

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Weder liegt der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Abweichung) noch derjenige des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) vor.

Die Beschwerde meint, mit der geltend gemachten Verletzung von § 6 Abs. 6a VermG (die Rückgabe der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Rechtsvorgängerin der Kläger sei auf der Grundlage von § 3 EntschG , nicht aber von § 6 Abs. 6a VermG erfolgt) der Einrechnung des Zeitwertes dieser Grundstücke bei der vom Verwaltungsgericht - insoweit unbeanstandet - auf der Grundlage des § 3 EntschG festgestellten Bemessungsgrundlage entgehen zu können. Indessen gelten gemäß § 3 Abs. 6 EntschG für land- und forstwirtschaftliches Vermögen die Vorschriften in § 4 Abs. 4 EntschG entsprechend, so dass darzulegen gewesen wäre, welchen Vorzug für die Kläger eine Unterstellung der in Rede stehenden Geschehnisse unter das Regime des § 3 VermG hätte. Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, dass eine "entsprechende" Anwendung des § 4 Abs. 4 EntschG dazu führen müsste, die zurückgegebenen landwirtschaftlichen Grundstücke bei der Entschädigungsfestsetzung für das landwirtschaftliche Unternehmen außer Ansatz zu lassen.

Im Übrigen gilt in vermögensrechtlicher Hinsicht der Vorrang der Unternehmensrestitution vor den Regeln einer Einzelrestitution dann, wenn der maßgebliche Zugriff auf ein lebendes (noch nicht dauerhaft stillgelegtes) Unternehmen erfolgte (vgl. grundlegend Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17 S. 31 f.; seither stRspr). Nach den vom Verwaltungsgericht unbeanstandet getroffenen Feststellungen betraf der maßgebliche Zugriff im Jahr 1953 ein damals noch lebendes Unternehmen, so dass anschließende Veränderungen (bis hin zur Stilllegung) allenfalls noch für die Frage bedeutsam sein könnten, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang das an sich nach den Grundsätzen der Unternehmensrückgabe rückgabefähige Unternehmen zurückgegeben werden kann bzw. ob anstelle dessen einzelne Gegenstände des Unternehmensvermögens zurückverlangt werden können (Trümmerrestitution als der Einzelrestitution angenäherter besonderer Anwendungsfall der Unternehmensrestitution; vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 aaO. S. 36).

Soweit die Beschwerde vor diesem Hintergrund eine Abweichung vom Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - (BVerwGE 98, 154 , 159 f.) rügt, würden sich deshalb die Kläger, abgesehen davon, dass dieses Urteil in den Zusammenhängen der Vermögenszuordnung ergangen ist, bei konsequenter Durchführung ihres Ansatzes, wonach bei wesentlicher Veränderung zwischen Schädigung und Stilllegung eine Trümmerrestitution nicht in Betracht komme, nachträglich gleichsam selbst die Rechtsgrundlage für die ihnen gewährte und von ihnen entgegengenommene Rechtswohltat der Rückgabe der Unternehmensgrundstücke entziehen.

Vor diesem Hintergrund und ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts enthält das als übergangen gerügte Vorbringen (das Gut P. sei schon in der Zeit zwischen der Enteignung und der Stilllegung gänzlich umgestaltet worden) kein entscheidungserhebliches Vorbringen, weswegen auch der Vorwurf nicht zutrifft, dem angefochtenen Urteil hafte ein Verfahrensmangel an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG (angestrebte Entschädigung für den landwirtschaftlichen Betrieb ohne Anrechnung der restituierten Grundstücke, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 525 600 DM).

Vorinstanz: VG Gera, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1096/04