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BVerwG - Entscheidung vom 08.05.2008

5 B 102.07

BVerwG, Beschluß vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 5 B 102.07 - Aktenzeichen 5 PKH 5.07

DRsp Nr. 2008/11834

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zuzulassen.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Diese wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,

"ob als Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG jedes Semester zählt, in dem der Auszubildende immatrikuliert war oder nur die Semester, in denen der Auszubildende tatsächlich studiert hat",

und

"ob, sollte jedes Semester als Fachsemester im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG gelten, dies eine Einschränkung für die Fälle erfährt, in denen der Auszubildende aufgrund einer unverschuldeten Nichtbewältigung des Studiums durch die jeweilige Hochschule zurückgestuft worden ist"

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, wie auch in dem angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 8) für den Fall einer Rückstufung unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 26. November 1998 - BVerwG 5 C 39.97 - BVerwGE 108, 40 , [44]) dargelegt ist, dass für den Begriff des Fachsemesters unerheblich ist, ob tatsächlich und mit Gewinn studiert wurde. In dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 111.79 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 11- heißt es insoweit mit Blick auf die Berechnung der Förderungshöchstdauer: "In einer Fachrichtung absolvierte Semester werden bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer auch dann mitgezählt, wenn der Auszubildende auf eigenen Wunsch ein oder mehrere Fachsemester 'wiederholt''' (juris Rn. 15). Von daher kann als geklärt angesehen werden, dass - wie es in dem Abdruck des angefochtenen Urteils auf S. 8 heißt - die in derselben Fachrichtung absolvierten Semester fortlaufend gezählt werden, "und zwar ohne Rücksicht auf die tatsächliche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und dem erzielten Studienfortschritt, insbesondere darauf, ob Semester wiederholt werden mussten" (vgl. insoweit auch Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz , 5. Aufl., Stand 28. Februar 2007, § 7 Rn. 44, § 15 Rn. 12 f., § 48 Rn. 5.3.1 und Tz. 17.3.3 wie 48.1.5 Abs. 2 BAföG -VwV). Mit dieser - teils auch von dem Berufungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und macht daher nicht deutlich, dass weitergehender oder neuerlicher Klärungsbedarf bestehen könnte.

2. Die Revision kann auch nicht nach §§ 133 , 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem es dem Kläger Erklärungen unterstellt habe, die er nicht abgegeben habe (entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Urteil habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt erklärt, er sei überzeugt gewesen, im Studiengang "Allgemeine Informatik" keinen Studienabschluss zu erhalten, sondern lediglich dargelegt, dass er sich nicht in der Lage gesehen habe, das Ausbildungsziel des ersten Studienganges zu erreichen; hätte das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt korrekt gewürdigt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger erst nach der Rückstufung seinen Neigungswandel festgestellt und unverzüglich einen Wechsel in den Studiengang "Wirtschaftsinformatik" angestrengt habe) genügt bereits nicht den Bezeichnungsanforderungen an eine Rüge aktenwidriger Feststellungen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die Akten auf Tatsachen zu sichten, welche den gerügten Verfahrensmangel ergeben (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 60). Zur Begründung der Rüge, das Gericht habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren Inhalt von Akten oder Schriftsätzen verstoßen, müssen daher nicht nur die Aktenteile, die das Tatsachengericht nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet werden; bei umfangreichen Schriftsätzen sind sogar die näheren Schriftsatzstellen anzugeben (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung , Stand September 2007, § 133 , Rn. 48 m.w.N.). Diesen Bezeichnungserfordernissen genügt die Beschwerde nicht.

3. Aus den dargelegten Gründen kann dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht (§§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 VwGO .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 798/04