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BVerwG - Entscheidung vom 08.05.2008

2 C 135.07

BVerwG, Beschluß vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 2 C 135.07

DRsp Nr. 2008/11830

Gründe:

Nachdem die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos, soweit es die Beklagte mit der Revision angefochten hat (§ 173 Satz 1 VwGO , § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Denn deren Revision wäre zurückgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Untersagungsverfügung vom 22. Februar 2007 mit der zutreffenden Begründung aufgehoben, sie sei von einer sachlich unzuständigen Stelle erlassen worden. Dieser Rechtsfehler ist weder geheilt worden noch ist er unbeachtlich.

Die Verfügung beruht auf § 69a Abs. 1 und 2 BBG . Danach ist die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die ein Ruhestandsbeamter innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach seiner vorzeitigen Zurruhesetzung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnimmt, zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Vorschrift des § 69a Abs. 3 Satz 1 BBG regelt die sachliche Zuständigkeit für den Erlass von Untersagungsverfügungen gegen Ruhestandsbeamte nach § 69a Abs. 1 und 2 BBG . Danach wird das Verbot durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. Nach Satz 2 dieses Absatzes kann die oberste Dienstbehörde ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Vorschrift wird durch diejenigen organisationsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Verwaltungsbereichs ergänzt, die eine konkrete Behörde als oberste Dienstbehörde bestimmen. Nach § 1 Abs. 2 und 7 Satz 3 PostPersRG ist das hier der Vorstand bzw. der Personalvorstand der Deutschen Telekom AG.

Die hier maßgebende Frage, welche Personen für den Vorstand der Deutschen Telekom AG auftreten können, wenn diesem die sachliche Entscheidungszuständigkeit einer obersten Dienstbehörde zugewiesen ist, hat der Senat in dem Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - (juris Rn. 17 ff.) beantwortet. Dort hat er zur Erhebung der Disziplinarklage durch die oberste Dienstbehörde gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG ausgeführt:

"Es entspricht allgemeiner Verwaltungspraxis, dass der Leiter einer Behörde die in deren Zuständigkeit fallenden hoheitlichen Aufgaben nicht persönlich wahrnehmen muss. Vielmehr können diejenigen Beamten tätig werden, die nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe betraut sind (Beschluss vom 21. August 1995 - BVerwG 2 B 83.95 - Buchholz 237.95 § 4 S-HLBG Nr. 1). Der Behördenleiter darf die Wahrnehmung von Behördenzuständigkeiten im hoheitlichen Bereich nur dann auf andere Behörden oder auf nicht seiner Behörde angehörende Personen übertragen, wenn er hierzu durch Rechtssatz ermächtigt ist (Urteil vom 28. September 1961 - BVerwG 2 C 168.60 - Buchholz 238.41 § 46 SVG Nr. 1; Beschluss vom 22. August 2007 - BVerwG 2 PKH 2.07 - juris Rn. 7).

Im Bereich der Deutschen Telekom AG nimmt der Vorstand die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr (§ 1 Abs. 2 PostPersRG ). Er kann sie auf den Arbeitsdirektor (Personalvorstand) übertragen (§ 1 Abs. 7 Satz 3 PostPersRG ). Bei der gesetzlichen Übertragung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde auf den Vorstand bzw. Personalvorstand handelt es sich um eine Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen. Daher ist die weitere Übertragung nur auf gesetzlicher Grundlage unter Einhaltung der darin aufgestellten Voraussetzungen möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Februar 1986 - 1 BvR 859, 937/81 - NJW 1987, 2501 [2502]; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 [297 f.]). Eine solche Übertragungsmöglichkeit für die Erhebung der Disziplinarklage eröffnet § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG ; hiervon hat der Vorstand der Deutschen Telekom AG jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Daher können Aufgaben der obersten Dienstbehörde derzeit nur von Beamten aus dem Bereich der Organisationseinheit 'Vorstand' der Deutschen Telekom AG wahrgenommen werden, die nach den dort geltenden Regeln über Organisation und Geschäftsverteilung damit betraut sind. Dies ist hinsichtlich der Disziplinarklageerhebung durch Postoberrätin S. im Auftrag des Vorstandes der Fall ..."

Diese Rechtsgrundsätze gelten allgemein für die Wahrnehmung von Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde, die durch § 1 Abs. 2 und 7 Satz 3 PostPersRG dem Vorstand bzw. Personalvorstand der Deutschen Telekom AG zugewiesen sind. Danach ist die sachliche Zuständigkeit gewahrt, wenn die der obersten Dienstbehörde obliegende Maßnahme von Beamten erlassen wird, die im Bereich der Organisationseinheit "Vorstand" der Deutschen Telekom AG tätig und nach den dort geltenden Regeln über Organisation und Geschäftsverteilung befugt sind, in dem jeweiligen Aufgabenbereich nach außen eigenverantwortlich zu handeln. Dagegen können Beamte, die Organisationseinheiten unterhalb der Vorstandsebene zugewiesen sind, die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde nur wahrnehmen, wenn der Vorstand von einer gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, die - wie etwa § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG oder hier § 69a Abs. 3 Satz 2 BBG - die Übertragung der Befugnisse auf nachgeordnete Stellen zulässt.

Zwar hat der Senat in dem Beschluss vom 26. Februar 2008 aaO., Postoberrätin S. für befugt gehalten, die Zuständigkeit des Vorstandes der Deutschen Telekom AG für die Erhebung von Disziplinarklagen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG wahrzunehmen. Diese Entscheidung beruht maßgebend auf den Angaben des Vorstandes zu der Stellung und Einbindung von Postoberrätin S. in ihrem Aufgabenbereich als sog. Disziplinarbevollmächtigte des Unternehmens. Der Senat hat dem damaligen Vortrag entnommen, die Beamtin sei mit der Erhebung von Disziplinarklagen im Auftrag des Vorstandes für den gesamten Bereich der Deutschen Telekom AG befasst, wobei sie unmittelbar dem Vorstand verantwortlich sei. Aufgrund dieser Besonderheiten können aus der Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze auf die sog. Disziplinarbevollmächtigte keine über diesen Fall hinausreichenden Schlussfolgerungen gezogen werden.

Nach alledem ist die Untersagungsverfügung vom 22. Februar 2007 rechtswidrig, weil sie nicht von dem gemäß § 69a Abs. 3 Satz 1 BBG , § 1 Abs. 2 und 7 Satz 3 PostPersRG zuständigen Vorstand der Beklagten erlassen worden ist. Gleiches gilt für die Widerspruchsbescheide vom 26. Juni und 7. September 2007. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die Beklagte nicht in Frage gestellt hat, ergibt sich, dass die für den Erlass der Verwaltungsakte verantwortlichen Beamten nicht in der Organisationseinheit "Vorstand" tätig waren. Auch konnte die Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit bei dem Erlass der Untersagungsverfügung weder gemäß § 45 Abs. 1 VwVfG durch einen darauf bezogenen Widerspruchsbescheid geheilt werden noch ist dieser Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn beide Vorschriften erfassen nach ihrem Wortlaut keine Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 GKG . Maßgebend ist der voraussichtliche Jahresbetrag der Einkünfte aus der untersagten Nebentätigkeit (12 x 350 EUR; vgl. Ziffer 10.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO , 15. Aufl., Anhang zu § 164 VwGO , Rn. 14).

Vorinstanz: VG Darmstadt, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 1227/07