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BVerwG - Entscheidung vom 16.04.2008

10 B 134.07

BVerwG, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 10 B 134.07 - Aktenzeichen 10 C 16.08

DRsp Nr. 2008/11425

Gründe:

Dem Kläger, der die Frist zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde versäumt hat, ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten.

Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als der Verwaltungsgerichtshof die Klage des Klägers hinsichtlich des (Hilfs-)Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat (1.). Im Übrigen (bezüglich des Hauptbegehrens des Klägers auf Aufhebung des Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung) ist die Beschwerde dagegen unzulässig (2.).

1. Die Beschwerde des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Art. 15 Buchst. c der sog. "Qualifikationsrichtlinie" 2004/83/EG).

Auf die weiteren in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobenen Revisionszulassungsgründe kommt es demnach nicht mehr an.

2. Im Übrigen - bezüglich des Hauptbegehrens des Klägers auf Aufhebung des Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung - ist die Beschwerde unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde insoweit im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Beschwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Senat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil die Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss nimmt der Senat Bezug. Hieran ist der Senat nicht gehindert, obgleich das Berufungsgericht den Kläger, anders als im dortigen Verfahren, nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Nordirak verwiesen hat. Die Ausführungen des Senats haben auch unabhängig von diesem Aspekt Bestand. Soweit die Beschwerde zusätzlich auf die Volkszugehörigkeit und die Herkunftsregion des Klägers hinweist, ist damit ein Revisionszulassungsgrund nicht substanziiert dargetan. Der Hinweis geht im Übrigen auch nicht über die Beschwerdebegründung im Verfahren - BVerwG 10 B 129.07 - hinaus.

3. Soweit die Beschwerde verworfen wird, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG . Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Hinweise:

Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 16.08 fortgesetzt

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 50/07