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BVerwG - Entscheidung vom 22.04.2008

10 B 88.07

Fundstellen:
InfAuslR 2008, 322
RVGreport 2008, 315

BVerwG, Beschluß vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 10 B 88.07

DRsp Nr. 2008/10865

Gründe:

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 33 RVG auf den zulässigen Antrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 10. März 2008.

Gemäß § 30 RVG beträgt in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3 000 EUR, in sonstigen Klageverfahren 1 500 EUR. Für die Zeit seit Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes ist die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, mit einem Wert von 3 000 EUR zu veranschlagen sind (Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - Buchholz 363 § 30 RVG Nr. 2 = NVwZ 2007, 469). Gemäß Satz 3 der Vorschrift erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 EUR und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 600 EUR.

Entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten lässt sich § 30 RVG eine Differenzierung in der Wertfestsetzung zwischen dem Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und einem sich ggf. anschließenden Revisionsverfahren nicht entnehmen. Vielmehr wird in der Vorschrift nur zwischen Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterschieden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG ).

Fundstellen
InfAuslR 2008, 322
RVGreport 2008, 315