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BVerwG - Entscheidung vom 15.04.2008

10 B 135.07

BVerwG, Beschluß vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 10 B 135.07 - Aktenzeichen 10 PKH 39.07

DRsp Nr. 2008/10859

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ).

Die Beschwerde, die nur die Abweisung der Klage hinsichtlich der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung betrifft, hat mit einer der von ihr erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) Erfolg. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurück.

Die Beschwerde rügt zu Recht eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin, eine armenische Volkszugehörige, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht von ihren Eltern ableiten könne. Dabei hat es bezüglich der Mutter der Klägerin auf sein Urteil vom gleichen Tag - OVG 1 LB 51/03 - verwiesen. Danach hat die Mutter der Klägerin nie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besessen. Diese Entscheidung hat der beschließende Senat wegen Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör mit Beschluss vom heutigen Tag - BVerwG 10 C 122.07 - aufgehoben. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug.

Darüber hinaus rügt die Beschwerde der Sache nach zu Recht, das Berufungsgericht habe gegen das Gebot verstoßen, seine tatrichterliche Überzeugungsbildung nachvollziehbar zu begründen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ). Darin liegt unter den hier gegebenen Umständen ein Verfahrensmangel. Die Beschwerde hat im Einzelnen schlüssig dargelegt, dass die tragende Begründung des Berufungsgerichts unzureichend ist.

Das Gericht hat hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin, eine armenische Volkszugehörige, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von ihrem Vater ableiten kann und bei einem etwaigen Verlust dieser Staatsangehörigkeit von einer asylrechtsrelevanten Benachteiligung armenischer Volkszugehöriger auszugehen ist, auf seine Urteile vom 6. Juli 2006 - OVG 1 LB 94/02 und 1 LB 95/02 - verwiesen. Der beschließende Senat hat auf entsprechende Verfahrensrügen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese Urteile aufgehoben und die beiden Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 10 B 76.07 und 10 B 77.07 -). Auf die Ausführungen in diesen Beschlüssen nimmt der Senat Bezug.

Auf die weiteren Rügen der Beschwerde kommt es demnach nicht mehr an. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 52/03