Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 29.09.2008

2 BvR 1682/08

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1682/08

DRsp Nr. 2008/19178

Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig mangels Einhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von einem Monat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ) ausreichend begründet wurde. Sie wurde knapp zwei Monate nach dem Datum des Beschlusses eingelegt, durch dessen Zustellung oder formlose Mitteilung die Verfassungsbeschwerdefrist in Gang gesetzt wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ). Eine Angabe über das Datum des Zugangs des Beschlusses beim Beschwerdeführer enthält sie nicht. Es fehlt daher an einer Begründung der Verfassungsbeschwerde, die dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung erlaubte, dass - entgegen dem Anschein - die Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 222/08
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 222/08
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 231/08