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BVerfG - Entscheidung vom 04.03.2008

1 BvR 2617/07

Normen:
FluglärmG (Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen)
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2617/07

DRsp Nr. 2008/5483

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 01.06.2007

Normenkette:

FluglärmG (Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen); GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, die das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) - insbesondere die durch dessen Art. 1 bewirkte Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl I S. 282), zuletzt geändert durch Art. 46 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785) - zum Gegenstand hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Denn die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen hierfür nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (im Folgenden: Fluglärmschutzgesetz) richtet und die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerügt wird, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Substantiierungserfordernis aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG .

Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, dass nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen - insbesondere mit Blick auf die in § 2 Abs. 2 Fluglärmschutzgesetz auf der Grundlage von Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen festgelegten Lärmgrenzwerte sowie mit Blick auf das Fehlen von im Fluglärmschutzgesetz geregelten, aber auf der Grundlage anderer Vorschriften gleichwohl möglicher Einschränkungen des Flugverkehrs zur Nachtzeit - ein Zustand besteht, der völlig unzureichend ist, um der staatlichen Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und körperlicher Gesundheit Genüge zu tun (vgl. BVerfGE 56, 54 [73 ff.]; 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]).

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil in § 9 Abs. 5 Fluglärmschutzgesetz eine Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nur für neue oder wesentlich baulich erweiterte und nicht auch für bereits bestehende Flugplätze vorgesehen ist, ist eine mögliche Grundrechtsverletzung ebenfalls nicht hinreichend dargetan (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG ).

3. Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt, weil über seinem Grundstück ohne jegliche Entschädigung ein An- und Abflugbereich (so genannte "Flugroute") festgelegt worden sei und auch das vorliegend angegriffene Gesetz keine Entschädigung hierfür vorsehe, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 104, 65 [70]).

Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass er sich gegen die Festlegung der "Flugroute" gerichtlich zur Wehr gesetzt hat. Die vorherige Durchführung eines Verfahrens des Primärrechtsschutzes wäre erforderlich gewesen, um dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu genügen. Denn damit hätte der Beschwerdeführer die von ihm beanstandete Beeinträchtigung durch die "Flugroute" im Falle ihrer Rechts- oder Verfassungswidrigkeit beseitigen können (vgl. zum materiellrechtlichen Vorrang des Primärrechtsschutzes: BVerfGE 58, 300 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können betroffene Flughafenanwohner gegen die Festlegung von An- und Abflugstrecken von und zu Flugplätzen durch Rechtsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß § 27a Abs. 2 LuftVO, das bei der Aufstellung der "Flugroute" von der Deutschen Flugsicherung GmbH unterstützt wird, Rechtsschutz im Wege der Feststellungsklage erlangen. In einem solchen Verfahren hätte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die durch die Flugroutenfestlegung verursachte Lärmbelastung wenden können (vgl. BVerwGE 111, 276; 121, 152). Daneben hätte er dort - was hier offen bleiben muss - geltend machen können, dass die Festlegung von "Flugrouten" ohne eine Entschädigung des Eigentümers des darunter liegenden Grundstücks verfassungswidrig sei.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.