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BVerfG - Entscheidung vom 11.08.2008

2 BvR 460/08

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 2 § 92

BVerfG, Beschluss vom 11.08.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 460/08

DRsp Nr. 2008/19153

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Überstellung des Beschwerdeführers an den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda mangels den Anforderungen genügender Begründung

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 2 § 92 ;

Gründe:

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Überstellung des Beschwerdeführers an den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (RStGH) in Arusha (Tansania).

1. Der Beschwerdeführer ist ruandischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hutu an. Er war zwischen 1990 und 1994 Minister in verschiedenen Regierungen Ruandas. Nach seinen Angaben verließ er Ruanda im Jahre 1994. Im September 2007 wurde er auf der Grundlage der Anordnung der vorläufigen Überstellungshaft durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2007 nach einer Zielfahndung des Bundeskriminalamtes in Frankfurt festgenommen. Nach Eingang des Überstellungsersuchens des RStGH entschied das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. November 2007, dass die vorläufige Überstellungshaft als förmliche fortdauere. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten unterlägen der Gerichtsbarkeit des RStGH, die Überstellungshaft sei erforderlich, da zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren entziehen werde.

Im Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, den Überstellungshaftbefehl aufzuheben. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Februar 2008 wandte der Beschwerdeführer ein, das Überstellungsersuchen sei rechtsmissbräuchlich, da der RStGH gar nicht in der Lage sei, ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer durchzuführen. Mit der Resolution 1503 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. August 2003 sei eine "Strategie" zur Beendigung der Tätigkeit des RStGH entwickelt worden. Diese sei in der Folge bis in jüngste Zeit sowohl von Seiten des Sicherheitsrates als auch von Seiten des RStGH bestätigt worden und sehe die Beendigung aller erstinstanzlichen Verfahren bis Ende 2008 sowie die Beendigung der Tätigkeit des Gerichtshofs insgesamt bis Ende 2010 vor. Wegen des "adversarischen" Charakters des bei dem RStGH geltenden Strafprozessrechts bedürfe jede Hauptverhandlung vor dem RStGH einer aufwendigen Vorbereitung der Verteidigung, was sich etwa darin zeige, dass die Verhandlungen gegen einige Angeklagte, die bereits in den Jahren 2002 bis 2005 an den Gerichtshof überstellt wurden, noch nicht begonnen hätten. Es sei dem RStGH bislang noch in keinem einzigen Fall gelungen, ein Verfahren in einer Zeitspanne von unter einem Jahr durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Kapazitäten des RStGH sowie der Anzahl der noch anhängigen Verfahren sei ausgeschlossen, dass eine Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer vor Ende 2008 begonnen, geschweige denn abgeschlossen werden könnte. Würde er gleichwohl an den RStGH überstellt, stehe zu befürchten, dass er gemäß der Regel 11 bis der Verfahrensordnung des RStGH der ruandischen Justiz übergeben werde. Die Republik Ruanda sei bislang der einzige Staat, der sich zur Übernahme von Verfahren des RStGH bereit erklärt habe. Würde der Beschwerdeführer aber an den RStGH überstellt und das Verfahren später nach Ruanda abgegeben, so diene das Überstellungsersuchen letztlich der Umgehung der Hindernisse, die einer unmittelbaren Auslieferung des Beschwerdeführers durch die Bundesrepublik Deutschland an die Republik Ruanda entgegenstünden. Eine solche Auslieferung wäre nicht zulässig, da die ruandische Justiz nicht in der Lage sei, unabhängige und faire Strafverfahren zu gewährleisten und auch nicht sichergestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht gefoltert oder sonst misshandelt werde. Eine Überstellung an den RStGH dürfe daher aus Gründen des Schutzes der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht erfolgen; wegen der Missbräuchlichkeit des Überstellungsersuchens sei die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich auch nicht verpflichtet, diesem nachzukommen.

2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Februar 2008 erklärte das Oberlandesgericht die Überstellung an den RStGH für zulässig, wies die Einwendungen des Beschwerdeführers zurück und ordnete die Fortdauer der Überstellungshaft an. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der an den Überstellungshaftbefehl und die Überstellungsunterlagen zu stellenden Anforderungen würden nicht durchgreifen. Das Überstellungsersuchen sei bislang nicht zurückgenommen worden. Es sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass der RStGH sich nicht an Resolutionen der Vereinten Nationen und sonstiges Völkerrecht halte; den Spekulationen und Unterstellungen, der RStGH würde das Ziel verfolgen, Hindernisse zu umgehen, die einer Auslieferung nach Ruanda entgegenstünden, sei daher nicht nachzugehen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG sowie seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG .

Das Gehörsrecht sei verletzt, weil das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Missbräuchlichkeit des Überstellungsersuchens und der Gefahr der Abgabe des Verfahrens an die ruandische Justiz nicht berücksichtigt und auch davon abgesehen habe, die beantragte tatsächliche Klärung durch eine Anfrage bei dem RStGH herbeizuführen. § 3 RStHG erlaube die Überstellung an den RStGH nur im Rahmen von dessen Gerichtsbarkeit und damit auch nur, wenn und soweit der Gerichtshof willens und in der Lage sei, tatsächlich ein Verfahren durchzuführen. Insbesondere erlaube § 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda (Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz - RStGHG) vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 843) nicht die Überstellung zur Abgabe des Verfahrens an einen Drittstaat, was bereits daraus folge, dass die Möglichkeit einer Abgabe von Verfahren durch den RStGH nach dessen Regel 11 bis erst im April 2004 und damit lang nach dem Erlass des RStGHG im Jahre 1998 eingeführt worden sei. Die Überstellung an den RStGH mit der hier aus tatsächlichen Gründen folgenden weiteren Überstellung an einen Drittstaat gehöre also nicht zu den im RStGHG geregelten Sachverhalten. Selbst wenn die weitere Überstellung an einen Drittstaat grundsätzlich zulässig wäre, wäre sie jedenfalls im vorliegenden Verfahren "faktisch ausgeschlossen", weil sehr wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer nach Ruanda überstellt werde, ohne dass dies von der Bundesrepublik Deutschland beeinflusst werden könnte, und dort kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten sei. Die Behandlung der vorgetragenen Tatsachen durch das Oberlandesgericht als "Spekulationen und Unterstellungen" zeige, dass sich das Oberlandesgericht nicht mit den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen auseinandergesetzt habe. Anderenfalls wäre es zu einem anderen Ergebnis gekommen.

In der Erklärung der Zulässigkeit der Überstellung liege daneben ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG , da sie ohne gesetzliche Grundlage erfolgen würde. Im Falle der weiteren Überstellung des Beschwerdeführers an einen Drittstaat entfiele die im Auslieferungsrecht vorzunehmende Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre public.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig ist.

1. Der Zulässigkeit steht allerdings nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ), obwohl der Beschwerdeführer, der maßgeblich die Verletzung seines Gehörsrechts rügt, einen an sich erforderlichen (vgl. BVerfGK 1, 103 [105 f.]; 5, 337 [339]) Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs im fachgerichtlichen Verfahren nicht gestellt hat. Allerdings war hier ein solcher Antrag nach den einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften gerade nicht statthaft. Für das Verfahren bezüglich der Überstellung an den RStGH erklärt § 3 Abs. 2 RStGHG verschiedene Bestimmungen des IRG , unter anderem dessen §§ 12 ff., wonach die Überstellung grundsätzlich nur bewilligt werden darf, nachdem sie durch eine unanfechtbare Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts für zulässig erklärt worden ist, für anwendbar. Regelungen über die fachgerichtliche Korrektur von Gehörsverstößen enthält das RStGHG indes weder selbst noch im Wege der Verweisung auf derartige Vorschriften in den allgemeinen Prozessordnungen, etwa § 33a StPO . Auch verweist das RSGHG nicht auf § 77 IRG , welcher seinerseits ergänzend die Reglungen unter anderem der Strafprozessordnung und damit auch § 33a StPO für anwendbar erklärt. Zwar ist die Überstellung an den RStGH mit der Auslieferung an einen anderen Staat grundsätzlich vergleichbar, wie nicht zuletzt in der Verweisung auf das IRG in § 3 Abs. 2 RStGHG zum Ausdruck kommt. Auch beabsichtigte der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung zu dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) die Möglichkeiten der fachgerichtlichen Überprüfung von Gehörsverstößen zu "vervollständigen" (vgl. BTDrucks 15/3706, S. 1 und 14), um somit dem Regelungsauftrag aus der Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 [418]) nachzukommen. Gleichwohl kommt aufgrund der in dem genannten Plenumsbeschluss ebenfalls herausgestellten Bedeutung des Gebots der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 [416 f.]) eine analoge Anwendung des § 33a StPO in Verfahren nach dem RStGHG nicht in Betracht.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch deshalb unzulässig, weil sie nicht in einer Weise begründet worden ist, die den in § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG normierten Anforderungen genügt. Zu diesen Anforderungen zählt auch die Darlegung, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 [87]). In Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage bereits entschieden hat, ist diese Darlegung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung und der darin gebildeten Maßstäbe vorzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 ff.]; 79, 292 [301]; 99, 84 [87]).

a) Der Gehörsgrundsatz verpflichtet die Gerichte lediglich, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 [12]; 87, 1 [33]). Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt, etwa weil es nach Ansicht des Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]; 69, 145 [148 f.]; 70, 288 [294]; 96, 205 [216]; stRspr). Die Interpretation des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist dabei grundsätzlich Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht kann erst eingreifen, wenn erkennbar wird, dass die Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gehörsrechts beruht. Dementsprechend genügt die alleinige Behauptung, das Gericht habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche und rechtliche Folgen beigemessen, nicht, einen Gehörsverstoß zu begründen (vgl. BVerfGE 22, 267 [273 f.]; 27, 248 [251]; 28, 378 [384]; stRspr).

Der Beschwerdeführer hat selbst vorgetragen, dass das Oberlandesgericht seine Einwände bezüglich der Unmöglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem RStGH und der drohenden Weiterüberstellung an die Republik Ruanda zur Kenntnis genommen habe. Er rügt letztlich allein, dass das Oberlandesgericht die Einwände zu Unrecht als unerheblich angesehen hat. Dies genügt nicht, einen möglichen Gehörsverstoß zu begründen, zumal der Beschwerdeführer sich auch nicht mit den von dem Oberlandesgericht angeführten Gründen für seine Bewertung der genannten Einwände auseinandergesetzt hat. Das Oberlandesgericht hat seine Einschätzung erkennbar auf die Annahme gestützt, dass der RStGH geltendes Völkerrecht einhalten werde. Aus dem Kontext ergibt sich, dass damit offenbar zunächst gemeint ist, dass davon auszugehen sei, dass das Überstellungsersuchen dem Statut des RStGH sowie sonstigem den Gerichtshof bindendem Recht entspricht. Weiter wird man hierzu auch die Erwartung des Oberlandesgerichts zu zählen haben, dass eine Weiterüberstellung durch den RStGH gemäß Regel 11 bis seiner Verfahrensordnung nur dann erfolgen wird, wenn die dortigen Voraussetzungen eingehalten sind, wenn also sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer in dem betreffenden Staat ein rechtsstaatliches Verfahren erhält und die Todesstrafe nicht verhängt und nicht vollstreckt wird und auch sonst völkerrechtliche Mindeststandards eingehalten werden. Dass diese Annahme des Oberlandesgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt nachvollziehbar, mithin willkürlich wäre, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

b) Auch die Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 2 GG ist nicht hinreichend begründet. Soweit aus der von dem Beschwerdeführer gebrauchten Wendung der "Freiheitsentziehung ohne gesetzliche Grundlage" zu schließen ist, dass er sich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt sieht, ist ein möglicher Eingriff nicht hinreichend dargetan. Die Zulässigerklärung der Überstellung beinhaltet als solche keinen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG , sodass es auch nicht darauf ankommt, ob sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit beinhaltet der angegriffene Beschluss lediglich in Form der Anordnung der Fortdauer der Überstellungshaft. Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht auseinander.

Aber auch sofern die Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Vortrags zur Gehörsrüge dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Beschwerdeführer wegen der eventuellen Weiterüberstellung an die Republik Ruanda sich in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt fühlt, genügt die Begründung nicht den Anforderungen, weil sich der Beschwerdeführer bereits mit der einfachrechtlichen und sonstigen außerverfassungsrechtlichen Lage nicht hinreichend auseinandersetzt und daher eine verfassungswidrige Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts durch das Oberlandesgericht nicht darlegt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine Verletzung in seinem Grundrecht folge daraus, dass die Überstellung ohne Rechtsgrundlage erfolge, weil § 3 Abs. 1 RStGHG eine Überstellung zum Zwecke der Weiterlieferung an einen anderen Staat nicht vorsehe und eine solche Weiterlieferung hier zwingend erfolgen werde. § 3 Abs. 1 RStGHG bestimmt, dass auf Ersuchen des RStGH Personen, die sich in Deutschland aufhalten, unter anderem "zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Straftat" an den Gerichtshof überstellt werden. Voraussetzung einer Überstellung ist somit nur das Vorliegen eines Ersuchens des RStGH sowie einer der Gerichtsbarkeit dieses Gerichtshofes unterliegenden Straftat. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, hat die Überstellung zwingend zu erfolgen. Die Norm setzt damit die völkerrechtlich bindende (Art. 25 der Charta der Vereinten Nationen) Vorgabe des Art. 28 Abs. 2 lit. e des durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zugleich mit der Errichtung des RStGH mit Resolution 955 (1994) vom 8. November 1994 erlassenen Statuts des RStGH um, wonach die Staaten und somit auch die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sind, Ersuchen des Gerichtshofes um die Überstellung von Beschuldigten unverzüglich nachzukommen (vgl. auch die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum RStGHG, BTDrucks 13/7953, S. 8). Den deutschen Gerichten und Behörden bleibt somit nur zu prüfen, ob die Anlage eine Straftat betrifft, die in die Zuständigkeit des RStGH fällt und ob die betreffende Person mit der von dem RStGH gesuchten Person identisch ist. Für eine Berücksichtigung der sonst im Auslieferungsrecht zu prüfenden Gesichtspunkte, insbesondere etwa auch der Vereinbarkeit des von dem Beschwerdeführer nach der Überstellung zu gewärtigen Verfahrens am Maßstab des deutschen ordre public gemäß § 73 Satz 1 IRG ist, wie aus dem Gegenschluss zu § 3 Abs. 2 IRG erhellt, dagegen kein Raum (vgl. BTDrucks 13/7953, S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers eine willkürliche Auslegung der einfachrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 IRG nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer nicht die von dem RStGH gesuchte Person wäre, hat er nicht vorgetragen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass die Annahme des Oberlandesgerichts, wonach die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten gemäß Art. 1 bis 7 des Statuts des RStGH dessen Gerichtsbarkeit unterfielen, willkürlich wäre. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr darauf, zu behaupten, die Gerichtsbarkeit des RStGH sei deshalb nicht eröffnet, weil dieser selbst kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer mehr durchführen werde. Der Ablauf des weiteren Verfahrens vor dem RStGH ist aber, wie dargelegt, nach dem RStGHG nicht zu prüfen, insofern ist nicht erkennbar, warum die allein auf das Fortbestehen des Ersuchens des RStGH abstellende Entscheidung des Oberlandesgerichts willkürlich sein soll.

Schließlich vermag auch der Vortrag des Beschwerdeführers, dass er mangels aufnahmebereiter Drittstaaten von dem RStGH nach Ruanda überstellt werde, wo er kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten könne, ohne dass dies von deutscher Seite beeinflusst werden könnte, einen Verfassungsverstoß nicht zu begründen. Eine Weiterüberstellung des Beschwerdeführers an einen Drittstaat ist nach der Regel 11 bis der Verfahrensordnung des RStGH in der aktuellen, seit der letzten Änderung im Jahre 2005 (vgl. ICTR 15th Plenary Session, 21 May 2005 - Amendments adopted at the Plenary Session of the Judges) geltenden Fassung nur möglich, wenn die über die Abgabe des Verfahrens entscheidende Kammer des RStGH überzeugt ist ("shall satisfy itself" beziehungsweise in der französischen Fassung "doit être convaincu"), dass der Beschuldigte im betroffenen Staat ein rechtsstaatliches Verfahren ("fair trial" beziehungsweise "procès équitable") erhält und weder zur Todesstrafe verurteilt noch hingerichtet werden wird. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch im Auslieferungsverfahren lediglich zu prüfen ist, ob einer Auslieferung die drohende Verletzung des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung entgegensteht (vgl. BVerfGE 63, 332 [337 f.]; 75, 1 [19]; 108, 129 [136 f.]; BVerfGK 3, 159 [163]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2007 - 2 BvR 1680/07 -, NVwZ 2008, S. 71 ). Dass, zumal angesichts der genannten Vorgaben in der Regel 11 bis der Verfahrensordnung des RStGH, zu besorgen wäre, dass der RStGH im Falle einer Weiterüberstellung des Beschwerdeführers völkerrechtliche Mindeststandards betreffend der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sowie der sonstigen Behandlung des Beschwerdeführers in dem Drittstaat außer Acht lassen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/M. - 2 Ausl. A 113/07 - 20.2.2008,