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BVerfG - Entscheidung vom 26.08.2008

2 BvR 1286/08

Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 1

BVerfG, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1286/08

DRsp Nr. 2008/19172

Umfang der Auslagenerstattung im Verfahren nach dem StVollzG

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Verfahren nach dem StVollzG einem Strafgefangenen eine Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nicht gewährt wird, weil er nicht dargelegt hat, in welchem Umfang eine solche durch das Abfassen von Schriftsätzen eingetreten ist.

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.

1. Das Bundesverfassungsgericht prüft gerichtliche Entscheidungen nur in einem eingeschränkten Umfang nach. Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle dahingehend, ob Gerichtsentscheidungen das jeweilige Fachrecht "richtig" im Sinne einer größtmöglichen Gewähr der Gerechtigkeit anwenden. Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidungen Grundrechte berühren, wenn sie die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]).

2. Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

a) Nach § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO gehört zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten. Die Entschädigung eines Zeugen für Zeitversäumnis beträgt gemäß § 20 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840), drei Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

b) Es kann dahinstehen, ob es sich bei § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO - wie zum Teil angenommen (vgl. die Nachweise bei Hilger, in: Pfeiffer, KK, 5. Aufl. 2003, § 464a Rn. 25) - um eine Rechtsgrundverweisung handelt und ein Entschädigungsanspruch bereits daran scheitert, dass der Beschwerdeführer nicht durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft im Sinne von § 1 JVEG herangezogen worden ist.

c) Ebenso muss nicht entschieden werden, ob dem Beschwerdeführer als Strafgefangenen durch das Abfassen seiner Schriftsätze während der Haft ersichtlich ein Nachteil entstanden ist. Dies wird im Schrifttum verneint (vgl. Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG , JVEG, Komm., 2007, § 20 JEVG Rn. 2). Auch die Gesetzesbegründungen zu § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ZuSEG gehen davon nicht aus (vgl. BTDrucks 2/2545, S. 215 f.; BTDrucks 7/2016, S. 114).

d) Ungeachtet dieser Fragen ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb eine beim Beschwerdeführer eingetretene Zeitversäumnis durch das Abfassen von Schriftsätzen notwendig gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hat weder mitgeteilt, in welchem Verfahren er Schriftsätze gefertigt hat noch hat er die Schriftsätze vorgelegt. Eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen kann daher nicht festgestellt werden.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 605 Vollz 41/07
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 605 Vollz 41/07