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BVerfG - Entscheidung vom 11.02.2008

2 BvR 1934/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1934/07

DRsp Nr. 2008/4663

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltend gemacht wird, ist wegen Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, wenn der gerügte Gehörsverstoß nicht zum Gegenstand einer Rechtsbeschwerde gemacht worden ist. Dabei reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht hat, die Angaben der Justizvollzugsanstalt zu dem betreffenden Hergang seien nicht wahr. Zu rügen wäre vielmehr, dass das Landgericht in der Ausgangsentscheidung den Vortrag der Justizvollzugsanstalt zugrunde gelegt hat, ohne in der Begründung seines Beschlusses erkennen zu lassen und ohne darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Darlegung der Anstalt bestritten und den Sachverhalt eingehend abweichend geschildert hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Soweit die Verfassungsbeschwerde die Anordnung der sogenannten Besuchsform III betrifft, liegen die Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ), nicht vor, weil der Beschwerdeführer insoweit den Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft hat.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juli 2007 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es zu den Abläufen, die der Anordnung der Besuchsform III zugrundelagen, den Vortrag der Justizvollzugsanstalt zugrundegelegt hat, ohne in der Begründung seines Beschlusses erkennen zu lassen und ohne mit einem Wort darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Darstellung der Anstalt bestritten und - eingehend - den Sachverhalt abweichend geschildert hatte. Diesen Gehörsverstoß hätte der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde rügen können (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 10. Aufl. 2005, § 116 Rn. 3, m.w.N.). Eine solche Rüge wäre nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Es versteht sich nicht von selbst, dass die fragliche Anordnung auch bei Wahrunterstellung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als rechtmäßig zu qualifizieren gewesen wäre, die Unterschiede in den Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten also nicht entscheidungserheblich waren und die angegriffene Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß nicht beruht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit der der Beschwerdeführer demnach vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts das Oberlandesgericht hätte befassen müssen, hat der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde nicht erhoben. Vielmehr hat er insoweit vor dem Oberlandesgericht nur geltend gemacht, eine der Angaben der Justizvollzugsanstalt zu dem der Anordnung zugrundeliegenden Hergang sei nicht wahr. Dies war weder eine ausdrückliche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs noch ein Vortrag, den das Oberlandesgericht ohne weiteres in diesem Sinne hätte deuten müssen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG München, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 491/07
Vorinstanz: OLG München, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 492/07
Vorinstanz: OLG München, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 493/07
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 NöStVK 223, 224/07