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BVerfG - Entscheidung vom 18.12.2008

1 BvR 1824/04

Normen:
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1824/04

DRsp Nr. 2009/4282

Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde

Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, so ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, den Streitwert höher als die Höhe des gesetzlichen Mindestwerts von 4.000 EUR festzusetzen. Für die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt erst recht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte eine niedrigere Streitwertfestsetzung beantragt.

Tenor:

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

1.

Der Bevollmächtigte beantragt die Festsetzung des Werts, den der Gegen- stand seiner anwaltlichen Tätigkeit hat, auf 3.000 EUR. Die von ihm für die Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 25. August 2004 nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Der Antrag ist abzulehnen. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht befunden, ist im Regelfall der Mindestwert von 4.000 EUR gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369> ). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es hier ausnahmsweise der Festsetzung des Gegenstandswertes bedürfte, zumal der gestellte Antrag sogar hinter dem gesetzlichen Mindestwert zurückbleibt.

Vorinstanz: LG München I, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 8275/04