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BVerfG - Entscheidung vom 12.11.2008

1 BvR 2459/06

BVerfG, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2459/06

DRsp Nr. 2008/21714

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]) nicht vorliegen.

Zur Begründung wird auf die Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 BvR 2456/06 verwiesen. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist mit der dortigen weitgehend identisch.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BVerwG, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 35.06
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 03.40020