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BVerfG - Entscheidung vom 05.11.2008

1 BvR 1008/08

BVerfG, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1008/08

DRsp Nr. 2008/21705

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist und er, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, nicht in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Denn nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden, insbesondere wenn das Gesetz der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 1, 97 [101]; 58, 81 [104 f.]; 72, 39 [43 f.]; 74, 69 [74]; 79, 1 [19 f.]; 97, 157 [165]; 102, 197 [207]). Eine solche fachgerichtliche Klärung herbeizuführen, ist hier angezeigt und dem Beschwerdeführer zumutbar. Insbesondere bedarf der fachgerichtlichen Klärung, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bewirtschaftung der von dem Vogelschutzgebiet betroffenen Flächen sich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 136), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 426 [431]), ausschließlich nach § 30 LNatSchG bestimmt oder ob dafür anderenfalls gemäß § 29 Abs. 2 Satz 7 LNatSchG die Bestimmungen der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kotzenbüll" vom 24. August 2006 (Amtsblatt des Kreises Nordfriesland, SonderAusgabe 16 vom 24. August 2006, S. 4 ff.) oder die Verschlechterungsverbote des § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 LNatSchG unmittelbar gelten und ob und inwieweit zugunsten des Beschwerdeführers die Zulassung seiner Vorhaben möglich ist oder ob hierfür Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden können.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.