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BVerfG - Entscheidung vom 20.02.2008

2 BvR 1843/06

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5

Fundstellen:
FamRZ 2008, 960
NVwZ-RR 2008, 506
ZBR 2008, 350

BVerfG, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1843/06

DRsp Nr. 2008/5475

Ansprüche eines ausgeschiedenen Beamten auf Widerruf und auf Zeit auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

1. Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagt, dass ausgeschiedene Beamte auf Widerruf oder auf Zeit zur Sicherstellung einer ihrer Dienstzeit entsprechenden angemessenen Altersversorgung in einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nachzuversichern sind.2. Für Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip nicht.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ausgeschiedene Beamte auf Widerruf und Beamte auf Zeit aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst herleiten können.

I. 1. Der am 10. Juni 1967 geborene Beschwerdeführer wurde zum 1. April 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Rechtsreferendar in den Justizdienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am 17. April 1996 bestand er die Zweite Juristische Staatsprüfung. Am 28. Juni 1996 wurde er mit Wirkung vom 1. August 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 1999 wurde er für weitere drei Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Nach seinem Ausscheiden wurde er für die Zeiten als Beamter auf Widerruf und auf Zeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachversichert.

Im Jahre 2004 stellte der Beschwerdeführer bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) im Hinblick auf seine Zeiten als Beamter auf Widerruf und als Beamter auf Zeit mehrere Anträge auf Nachversicherung in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Da das LBV diesen Anträgen nicht entsprach, erhob der Beschwerdeführer Klage, die das Verwaltungsgericht Stuttgart abwies. Den hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ab.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG . Er ist der Auffassung, der Dienstherr müsse aufgrund seiner Alimentations- und Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass ausgeschiedene Beamte auf Zeit und auf Widerruf eine angemessene Altersversorgung erhalten. Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung reiche hierfür nicht aus. Vielmehr müssten ausgeschiedene Beamte auf Zeit und auf Widerruf auch in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nachversichert werden. Darüber hinaus verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG , dass Beamten auf Widerruf und auf Zeit - anders als Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst - nach dem Ausscheiden kein Anspruch auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung zustehe.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]; 96, 245 [248]).

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.

1. Die Ablehnung des Dienstherrn, den Beschwerdeführer für seine Zeiten als Beamter auf Widerruf und auf Zeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nachzuversichern, beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anwendung des einfachen Rechts. Wie namentlich das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart im Einzelnen dargelegt hat, sah und sieht das einfache Recht einen Anspruch auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung weder für ausgeschiedene Beamte auf Widerruf noch für Beamte auf Zeit vor.

2. Diese Rechtslage ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

a) Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagt, dass ausgeschiedene Beamte auf Widerruf oder auf Zeit zur Sicherstellung einer ihrer Dienstzeit entsprechenden angemessenen Altersversorgung in einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nachzuversichern sind. Auch das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfGE 114, 258 [287]; 117, 330 [350 f.]; 117, 372 [380 f.]; stRspr), gebietet eine solche zusätzliche Altersversorgung nicht.

aa) Soweit der Beschwerdeführer die Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes für seine Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt, kann er sich von vornherein nicht auf den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz berufen. Für Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip nicht. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dem zufolge Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst zu alimentieren sind (vgl. BVerfGE 33, 44 [50]; auch BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 20/02 -, NVwZ 2004, S. 347 [348]).

bb) Auch für seine Zeiten als wissenschaftlicher Angestellter im Beamtenverhältnis auf Zeit kann der Beschwerdeführer auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes eine Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht beanspruchen. Zwar verpflichtet das Alimentationsprinzip den Dienstherrn, den Beamten - auch den Beamten auf Zeit - und seine Familie angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 107, 218 [237]; 114, 258 [287]). Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn erlischt indes - wie die meisten anderen Rechte und Pflichten des Beamten auf Zeit - mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach Zeitablauf. Diese Rechtsfolge sah das Beamtenrecht bereits im traditionsbildenden Zeitraum (vgl. BVerfGE 38, 1 [11]) vor. Sowohl das Reichsbeamtengesetz als auch das preußische Beamtenrecht bestimmten, dass Beamte, die ausdrücklich nur für eine bestimmte Zeit angenommen worden waren, keinen Anspruch auf Pension erwerben sollten (vgl. RGZ 47, 283 [288]; 81, 225 [230]; Brand, Das Beamtenrecht - Die Rechtsverhältnisse der preußischen Staats- und Kommunalbeamten, 3. Aufl., 1928, S. 292 ff.; Arndt, Das Reichsbeamtengesetz, 4. Aufl., 1931, § 38; Perels/Spilling, Das Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl., 1906, § 38). Auch wissenschaftliche Angestellte, die nach Zeitablauf aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen werden, können daher aus dem Alimentationsgrundsatz keine Versorgungsansprüche gegen ihren ehemaligen Dienstherrn - insbesondere keinen Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - herleiten.

b) Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordert eine zusätzliche Altersversorgung ausgeschiedener Beamter auf Widerruf und auf Zeit durch Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung nicht. Zwar wirkt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in abgeschwächter Form auch über die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus. Den sich hieraus und aus dem Sozialstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an eine Mindestversorgung ausgeschiedener Beamter hat der Gesetzgeber indes ausreichend Rechnung getragen, indem er deren Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris, Rn. 4; auch OVG NW, Urteil vom 18. August 2000 - 12 A 179/00 -, NWVBl 2001, S. 237 [238]).

3. Das einfache Recht, welches einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht vorsieht, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . In dem Ausschluss von der Nachversicherung liegt keine gleichheitswidrige Benachteiligung ausgeschiedener Beamter auf Widerruf und auf Zeit gegenüber vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst.

a) Es liegt insbesondere kein Gleichheitsverstoß zu Lasten ausgeschiedener Beamter auf Zeit vor. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten zwar - anders als Beamte auf Zeit - bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst unter bestimmten Voraussetzungen eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Zusatzversorgung. Diese Ungleichbehandlung verstößt indes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . Denn zwischen einem Zeitbeamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 52, 303 [345]; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris, Rn. 5).

aa) Das Beamtenverhältnis ist eine gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Sie ist nach Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Beamte sind ihrem Dienstherrn im Vergleich zu Arbeitern und Angestellten in anderer, besonderer Weise umfassend verpflichtet. Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist die Pflicht des Beamten verbunden, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 [345]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris, Rn. 54; stRspr). Ein Beamter ist seinem Dienstherrn darüber hinaus in besonderer Weise zur Treue verpflichtet (vgl. BVerfGE 39, 334 [346 ff.]). Im Gegenzug haben Beamte gegen den Dienstherrn einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation (vgl. BVerfGE 26, 79 [93]; 44, 249 [263]; 117, 330 [350 f.]; 117, 372 [380 f.]; stRspr).

bb) Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten diese besonderen, durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätze nicht. Die Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter werden großenteils privatautonom geregelt, kollektivrechtlich vor allem durch Tarifvertrag und individualrechtlich insbesondere im Arbeitsvertrag. Die Angestellten und Arbeiter haben nicht die für Beamtenverhältnisse charakteristischen Rechte und Pflichten. Sie sind nicht verpflichtet, sich für ihren Arbeitgeber mit ihrer ganzen Persönlichkeit einzusetzen und ihm ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie haben vielmehr nur diejenige Arbeitsleistung zu erbringen, zu der sie sich vertraglich verpflichtet haben. Der öffentliche Arbeitgeber kann die Angestellten und Arbeiter nicht nur in den engen Grenzen des Beamtenrechts, sondern im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Kündigungsschutzvorschriften grundsätzlich jederzeit entlassen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 3 AZR 84/03 -, juris). Ein Anspruch auf lebenslange Alimentation steht den Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst nicht zu (vgl. BVerfGE 97, 35 [45]; 98, 365 [391]).

cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigen diese strukturellen Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis auf der einen und dem Angestelltenverhältnis auf der anderen Seite die Ungleichbehandlung, die durch den Ausschluss ausgeschiedener Beamter von der Nachversicherung in der Zusatzversorgung hervorgerufen werden kann, nicht nur im Hinblick auf vorzeitig ausgeschiedene Lebenszeitbeamte (so schon BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris), sondern auch in Bezug auf entlassene Beamte auf Zeit. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist lediglich eine Variante des Grundtypus des Beamtenverhältnisses - des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Auch für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten daher die durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherten, hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]). Zwar ist ein Zeitbeamtenverhältnis von vornherein nur auf eine beschränkte Dauer und nicht auf Lebenszeit angelegt. Durch die zeitliche Beschränkung wird das Beamtenverhältnis auf Zeit indes nicht in die Nähe eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses gerückt. Trotz der nur beschränkten Dauer bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede zwischen einem Beamtenverhältnis auf Zeit und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, die sich auch im hier betroffenen Bereich der Besoldung/Vergütung und Versorgung auswirken. Ein Beamter auf Zeit hat beispielsweise - anders als ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst - während seiner aktiven Dienstzeit weder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen noch hat er Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes abzuführen. Demgemäß ist das Nettoeinkommen eines Beamten auf Zeit oftmals erheblich höher als dasjenige eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst in ähnlicher Position. Im Gegenzug hat der Beamte auf Zeit - gegenüber aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Arbeitnehmern - gegebenenfalls Versorgungsnachteile hinzunehmen, da er nach dem Ausscheiden nicht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nachversichert wird. Diese Überlegungen machen deutlich, dass ein Günstigkeitsvergleich zwischen den Ordnungssystemen des Beamtenrechts einerseits und des Rechts der öffentlichen Arbeitnehmer andererseits nicht auf einzelne Gesichtspunkte wie die Frage der Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung beschränkt und daher mit einer Ungleichbehandlung in einem Teilbereich kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet werden kann.

b) Sind somit Beamte auf Zeit durch ihren Ausschluss von der Nachversicherung in der Zusatzversorgung gegenüber Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nicht gleichheitswidrig benachteiligt, so gilt dasselbe auch für Beamte auf Widerruf. Auch zwischen einem Beamtenverhältnis auf Widerruf und einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, eine Ungleichbehandlung in der Frage der Nachversicherung zu rechtfertigen. Wie bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt es sich auch beim Beamtenverhältnis auf Widerruf um eine gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Auch den Beamten auf Widerruf trifft eine besondere politische Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 39, 334 [355]); auch er ist dem beamtenrechtlichen Disziplinarrecht unterstellt (vgl. BVerfGE 33, 44 [50]). Beamte auf Widerruf haben - wie Lebenszeitbeamte und anders als Arbeitnehmer - weder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen noch haben sie Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes abzuführen.

Hinzu kommt, dass das hier in Rede stehende Beamtenverhältnis auf Widerruf allein zum Zwecke der Ausbildung begründet worden ist und damit in erster Linie den Interessen des Beschwerdeführers selbst diente. Die Erledigung von Dienstobliegenheiten war bestimmungsgemäß lediglich eine Nebenfolge der berufspraktischen Übungen; ein Anspruch auf amtsangemessene Alimentation stand dem Beschwerdeführer während des Vorbereitungsdienstes nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 20/02 -, NVwZ 2004, S. 347 [348]). Auch diese Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eines Referendars im Vorbereitungsdienst lassen den Ausschluss von einer Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als sachgerecht erscheinen (vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Februar 1992 - 12 A 117/89 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 1524/05
Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 318/05
Fundstellen
FamRZ 2008, 960
NVwZ-RR 2008, 506
ZBR 2008, 350