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BSG - Entscheidung vom 13.11.2008

B 13 R 27/08 S

Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 4

BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - Aktenzeichen B 13 R 27/08 S

DRsp Nr. 2009/17916

Rücküberweisung von Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten; anderweitige Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 SGB VI

Der 13. Senat hält nicht an der Rechtsauffassung fest, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut allenfalls mindern, solange eine Saldierung eines im Soll stehenden Kontokorrents mit der Rentengutschrift nicht stattgefunden hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der 13. Senat hält nicht an der Rechtsauffassung fest, dass anderweitige Verfügungen im Sinne des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut allenfalls mindern, solange eine Saldierung eines im Soll stehenden Kontokorrents mit der Rentengutschrift nicht stattgefunden hat.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

I

Die Anfrage des 5a. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an den 13. Senat ist zulässig. Zwar hat der 13. Senat über die gestellte Rechtsfrage bislang noch nicht entscheiden müssen. Vielmehr hat der bisherige 4. Senat eine Minderung des Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers bzw eine Berufung des Geldinstituts auf "Entreicherung" grundsätzlich für ausgeschlossen gehalten, wenn das Geldinstitut durch Saldierung im Kontokorrent gegen das Befriedigungsverbot iS des § 118 Abs 3 Satz 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch ( SGB VI ) verstoßen habe; nach einem solchen Verstoß komme es auf anderweitige Verfügungen Dritter nicht mehr an (BSGE 82, 239 , 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 23 f). Der bisherige 4. Senat kann sich jedoch wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans mit Wirkung zum 1.1.2008 mit der im Anfragebeschluss formulierten Rechtsfrage nicht mehr befassen, sodass der nach dem Geschäftsverteilungsplan - gemeinsam mit dem anfragenden Senat - an die Stelle des bisherigen 4. Senats getretene 13. Senat über die Anfrage des 5a. Senats zu entscheiden hat (§ 41 Abs 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes).

II

Der 13. Senat hält nicht an der Rechtsauffassung fest, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut allenfalls mindern, solange eine Saldierung eines im Soll stehenden Kontokorrents mit der Rentengutschrift nicht stattgefunden hat. Er schließt sich der Rechtsansicht des anfragenden Senats an, wonach der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI sich mindernd auf den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers auswirken können.

Der 13. Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.11.2007 (B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 14 f) darauf hingewiesen, dass auch bei einem durchgehend im Soll stehenden Konto anderweitige, nach Wirksamwerden der "fehlgegangenen" Rentengutschrift veranlasste Verfügungen (kontoverfügungs)berechtigter Dritter iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI zu berücksichtigen sind, und er dazu neigt, den "Entreicherungseinwand" nicht nur unter der zusätzlichen Voraussetzung gelten zu lassen, dass der bisherige Kreditrahmen (Verfügungsrahmen) ausgeschöpft und auch über einen Betrag in Höhe der gutgeschriebenen Rentenzahlung (den "Wert des Schutzbetrags") anderweitig verfügt (dieser weitergeleitet) wurde (so 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 26.4.2007, SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 51), sondern diesen weitergehend - mit dem 9. Senat des BSG (Urteil vom 9.12.1998, BSGE 83, 176 , 183 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 37) - bei einem durchgehend im Soll stehenden Konto auch ohne Rücksicht auf die Ausschöpfung eines Kreditrahmens zuzulassen.

Der Senat stimmt dem anfragenden Senat zu, dass die Saldierung der Rentengutschrift im Kontokorrent auf ein Sollkonto nicht (auch) die Wirkung hat, dass spätere anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unberührt lassen bzw nicht zugunsten des Geldinstituts anspruchsmindernd wirken können. Dieses Auslegungsergebnis folgt insbesondere aus der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 SGB VI . Insoweit schließt sich der 13. Senat den Ausführungen des anfragenden Senats an und sieht von weiteren eigenen Darstellungen ab.

Vorinstanz: BSG, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen B 5a R 120/07 R