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BSG - Entscheidung vom 22.04.2008

B 5a R 120/07 R

Normen:
SGB I § 55 Abs. 1 Satz 1
SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 1
SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 2
SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1
SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2
SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 4
SGB6uaÄndG 3 Art. 1 Nr. 4
SGG § 41 Abs. 3 Satz 1
SGG § 41 Abs. 3 Satz 2

BSG, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen B 5a R 120/07 R

DRsp Nr. 2009/6159

Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten - im Soll befindliches Konto - Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut - Anfrage

Der 5a Senat des Bundessozialgerichts fragt beim 13. Senat an, ob er an der Rechtsauffassung festhält, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs. 3 S. 3 Halbs. 1 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut allenfalls dann mindern, solange eine Saldierung eines im Soll stehenden Kontokorrents mit der Rentengutschrift nicht stattgefunden hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Beim 13. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhält, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut allenfalls dann mindern, solange eine Saldierung eines im Soll stehenden Kontokorrents mit der Rentengutschrift nicht stattgefunden hat.

Normenkette:

SGB I § 55 Abs. 1 Satz 1; SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 1; SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 2; SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1; SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2; SGB VI § 118 Abs. 3 Satz 4; SGB6uaÄndG 3 Art. 1 Nr. 4; SGG § 41 Abs. 3 Satz 1; SGG § 41 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

I

Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung in Höhe von (weiteren) 538,13 Euro, die nach dem Tode des Rentenempfängers auf dessen Konto bei der beklagten Bank überwiesen worden war.

Die Klägerin zahlte ihrem am 22.10.2005 verstorbenen Versicherten, E. R., zuletzt Altersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 700,52 Euro. Die Rente wurde auf das Konto des Versicherten bei der Beklagten überwiesen, die ihm ursprünglich einen Dispositionskredit in Höhe von bis zu 3.900 Euro eingeräumt hatte, der mit Wirkung zum 24.9.2005 auf 3.000,00 Euro reduziert und zum 7.11.2005 gelöscht wurde. Für den Versicherten bestanden bei der Beklagten ferner zwei Sparkonten, die durchgehend ein Guthaben von 2,83 Euro bzw 26,28 Euro aufwiesen. Die Rente für November 2005 ging am 31.10.2005 auf dem Konto des Rentenberechtigten ein. Die Kontenbewegungen bis zum 21.11.2005 ergeben sich aus folgender Tabelle, wobei die Erstattung am 9.11.2005 in drei Teilbeträgen gebucht wurde:

Auf die erste Rentenzahlung von 117,89 Euro erstattete die Beklagte 114,30 Euro; darüber haben die Beteiligten keine Unterlagen mehr. Am 21.11.2005 erhielt die Beklagte die Aufforderung der Klägerin, einen Betrag in Höhe von 679,17 Euro (Rente abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) zurückzuüberweisen. Demgegenüber berief sich die Beklagte auf die Auszahlung des Rentenbetrags im Wege anderweitiger Verfügungen in Höhe von insgesamt 731,68 Euro; in der Berufungsverhandlung hat die Beklagte die Rücküberweisungspflicht hinsichtlich des am 9.11.2005 erstatteten Betrags von 141,04 Euro anerkannt, sodass noch 538,13 Euro streitig sind.

Das Sozialgericht Köln ( SG ) hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 679,17 Euro zu zahlen (Urteil vom 12.12.2006). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit Urteil vom 14.9.2007 zurückgewiesen, soweit die Beklagte den Anspruch nicht anerkannt hatte. Das LSG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das SG habe der Klage zu Recht stattgegeben, da der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus § 118 Abs 3 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VI ) zustehe. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den Einwand nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI berufen. Der Senat folge der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ein Geldinstitut eine eigene Forderung iS des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI befriedige, wenn die Gutschrift einer Rentenzahlung auf ein im Soll stehendes Konto erfolge und das Geldinstitut durch die Verrechnung eine Vermögensübertragung vornehme (Hinweis auf BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 2). Diese Befriedigung schließe den Einwand nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI aus. Entgegen der Auffassung des 9. Senats des BSG (Hinweis auf BSG vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5) stelle die Vorschrift des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI keinen Ausnahmetatbestand zu § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI dar. Auf die letztgenannte Vorschrift könne sich ein Geldinstitut nur dann berufen, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zu Erstattung ausreichendes Guthaben aufweise und das Geldinstitut den Wert der Gutschrift nicht zur Befriedigung eigener Forderungen gemindert habe.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe die Vorschrift des § 55 Abs 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB I ) der Einstellung der Rente in das Kontokorrent nicht entgegen und schließe die Anwendung des Befriedigungsverbots des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI nicht aus. § 55 SGB I erfasse keine Geldleistungen der Rentenversicherungsträger, die nach § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht gelten. Da die Minderung eines Sollsaldos durch eine Gutschrift einen wirtschaftlichen Vorteil für das Geldinstitut (Minderung des Kreditvolumens) darstelle, sei es sachgerecht, dass sich der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI sowohl auf Haben- wie auch auf Sollkonten erstrecke. Das sich hieraus ergebende Haftungsrisiko sei für das Geldinstitut insoweit beschränkt, als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nur das Überweisungskonto des verstorbenen Berechtigten erfasse. Die Beschränkung der Befreiung eines Geldinstituts von der Erstattungspflicht auf die Fallgestaltung, dass nach der Gutschrift einer Rentenleistung auf ein im Haben geführtes Girokonto das Guthaben durch anderweitige Verfügungen unter den Wert der Gutschrift gesenkt wurde, sei sachgerecht. Ein Geldinstitut habe bei dieser Fallgestaltung keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteil, wie zB die Minderung des Sollstandes, sondern erleide einen wirtschaftlichen Nachteil, indem sich bei vollständiger Erfüllung des Erstattungsanspruchs ein Habenkonto in ein Sollkonto umwandle. Jedoch behalte das Geldinstitut bei einem Sollkonto den Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Kredits gegenüber den Erben des Versicherten; dessen Realisierbarkeit falle in den Risikobereich des Geldinstituts. Die Vorschrift des § 118 Abs 3 SGB VI sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da ein Verstoß weder gegen Art 12 Abs 1 Grundgesetz ( GG ) noch gegen Art 14 GG oder Art 3 Abs 1 GG vorliege. Europäisches Gemeinschaftsrecht sei nicht berührt, denn ein grenzüberschreitender Sachverhalt liege nicht vor.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI . Das LSG habe ihr zu Unrecht eine Berufung auf den Einwand nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI verweigert. Bereits der Wortlaut spreche gegen den Ausschluss des Entreicherungseinwands bei einem Konto, das sich bei Renteneingang im Soll befunden habe. Die Minderung des Rücküberweisungsanspruchs hänge nur davon ab, inwieweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Sonstige Umstände ließen den Rücküberweisungsanspruch unberührt. Daran ändere auch die Ausnahmeregelung des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI nichts. Diese Regelung versage einer - den Rücküberweisungsanspruch potenziell mindernden - Verfügung die rechtliche Wirksamkeit, mit der Folge, dass die Verfügung im Rahmen des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI unbeachtlich bleibe und sich der Rücküberweisungsanspruch nicht um den Betrag dieser Verfügung mindere. Im Rahmen des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI müssten potenziell anspruchsmindernde anderweitige Verfügungen zunächst das "Sieb" des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI passieren. Anderweitige Verfügungen zu Gunsten Dritter seien hierdurch jedoch nicht betroffen. Diese führten weiterhin nicht zu einer Befriedigung des Geldinstituts und seien daher mindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen würde eine Verrechnung der eingegangenen Rentenzahlung mit einem Sollstand gegen § 55 Abs 1 SGB VI iVm § 394 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) verstoßen. Ob das Konto bei Renteneingang einen Sollstand aufweise oder nicht, sei für den Bestand des Erstattungsanspruchs letztlich unerheblich. Maßgeblich seien allein anderweitige Verfügungen bis zum Zugang des Rückforderungsverlangens. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spreche für dieses Verständnis. Der Gesetzgeber habe eine bestehende und vereinbarte Praxis in Gesetzesform gießen, mithin deren Inhalt unverändert lassen wollen. Die Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes aus dem Jahr 1982 (im Folgenden: Vereinbarung 1982) habe vorgesehen, dass die verbandsangehörigen Banken überzahlte Renten, die für Bezugszeiten nach dem Tode des Berechtigten überwiesen worden seien, unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen freigäben und sich der freizugebende Betrag um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen vermindere, die das Kreditinstitut zugelassen bzw ausgeführt habe. Mithin sei es schon damals nicht auf den Kontostand bei Eingang der Rentengutschrift angekommen. Auch Sinn und Zweck der Regelung spreche für das vorgenannte Normverständnis. § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI stelle im Rahmen eines typisierten Interessenausgleichs sicher, dass Geldinstituten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Überzahlungen weder Vor- noch Nachteile entstünden, zumal vor Einführung dieser Regelung kein gesetzlicher Anspruch gegen die kontoführenden Geldinstitute bestanden habe. Daran habe sich nach Einfügung des § 118 Abs 3 SGB VI nichts ändern sollen. Auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zeige, dass die Rentengutschrift in den Fällen des Sollkontostandes nicht im Vermögen des Geldinstituts verbleibe, wenn ein Geldabfluss aufgrund anderweitiger Verfügungen zugelassen werde. Soweit die Summe der anderweitigen Verfügungen kleiner sei als die Rentenleistung, bleibe hingegen das Geldinstitut zur Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger verpflichtet. Die Rechtsansicht des 4. Senats des BSG führe insbesondere bei Rentenzahlungen über einen längeren Zeitraum hinweg zu untragbaren Ergebnissen. Dies könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn stets in Höhe der Rentenleistung anderweitig verfügt worden sei. Beliefe sich die Rente auf 400,00 Euro und eine etwaige Lastschrift ebenfalls auf 400,00 Euro, so sei das Geldinstitut nach Auffassung des 4. Senats des BSG nach zehn Monaten zu einer Rückzahlung von 4.000,00 Euro verpflichtet, obwohl der Kontostand bei Rentenrückforderung und bei Todeseintritt gleich sei. Dieses Ergebnis halte auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Für die Verpflichtung des Geldinstituts fehle es bereits an einem den Eingriff legitimierenden Gesetz iS der Art 12 Abs 1 Satz 2, 14 Abs 1 Satz 2 GG . Eine unterschiedliche Anwendung der Regelung des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI im Hinblick auf den Kontostand des Girokontos (Haben oder Soll) verstoße zudem gegen Art 3 Abs 1 GG .

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2007 aufzuheben sowie das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. Dezember 2006 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 141,04 Euro verurteilt worden ist.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie folge der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 26.4.2007 (B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr 2) nochmals bestätigt habe. Durch die tägliche Verrechnung der Ein- und Auszahlungen auf einem Konto habe die Beklagte gegen das Verbot der Befriedigung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber verstoßen. Sie sei insofern nicht entreichert, da sie den Wert der Rente erlangt habe und dieser an den Rentenversicherungsträger herauszugeben sei. Hinzuweisen sei darauf, dass die Vorschrift des § 118 Abs 3 SGB VI seit ihrem Inkrafttreten mehrfach geändert worden sei, wobei der Gesetzgeber zu keinem Zeitpunkt sich veranlasst gesehen habe, der ständigen Rechtsprechung des BSG entgegenzutreten.

II

Der 5a. Senat beabsichtigt, auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.9.2007 und das Urteil des SG Köln vom 12.12.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er sieht sich jedoch durch die Rechtsprechung des 4. Senats daran gehindert.

Die zulässige Revision der Beklagten ist nach Ansicht des 5a. Senats begründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zu Unrecht zurückgewiesen. Denn einer Verpflichtung der Beklagten zur Rücküberweisung der zu Unrecht gezahlten 538,13 Euro steht entgegen, dass zwischen deren Gutschrift und dem Eingang der Rückforderung in darüber hinausgehender Höhe anderweitig über das durchgehend im Soll geführte Konto des Rentenberechtigten verfügt wurde.

Nach § 118 Abs 3 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I 3019) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).

Die in § 118 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB VI genannten Voraussetzungen liegen vor. Mit der Rente für November 2005 ist für die Zeit nach dem Tode des Rentenberechtigten am 22.10.2005 eine Geldleistung auf dessen Konto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die Zahlung für den Monat November 2005 ist zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, hier also bis zum 31.10.2005. Die Überweisung der Rente für den Monat November 2005 widerspricht infolgedessen dem Gesetz. Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung vermag die Zahlung nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tode des Rentenberechtigten auch ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (vgl BSGE 84, 16 , 20 = SozR 3-1300 § 50 Nr 21 S 71 f). Den Anforderungen des § 118 Abs 3 SGB VI ist schließlich insoweit genügt, als die Klägerin die Beklagte am 21.11.2005 aufgefordert hat, einen Betrag von 679,17 Euro als zu Unrecht erbracht zurückzuüberweisen. Nachdem die Beklagte das Rückforderungsverlangen der Klägerin in Höhe von 141,04 Euro anerkannt hat, betrifft der Rechtsstreit nur noch die Rückforderung von 538,13 Euro.

Obwohl der gesetzliche Vorbehalt des § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI auch diesen Teil der Leistung erfasst und eine rechtswidrige Rentenzahlung vorliegt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rücküberweisung.

§ 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI stützt den Anspruch der Klägerin nicht, weil das Konto, auf das die Rente überwiesen worden war, zum Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens am 21.11.2005 kein Guthaben aufwies, sondern im Soll stand.

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rentenberechtigte bei der Beklagten zusätzlich zwei Sparkonten unterhielt, die im fraglichen Zeitpunkt ein Guthaben von 2,83 Euro bzw 26,28 Euro aufwiesen. Denn unter dem Begriff des "Guthabens" iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI versteht das Gesetz nicht ein Guthaben auf irgendeinem von mehreren Konten des verstorbenen Rentenberechtigten bei dem Geldinstitut, sondern ein Guthaben nur auf demjenigen Konto, auf das die Leistung überwiesen worden ist (BSGE 84, 259, 260 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 43; mit zustimmender Anm von Buschmann, SGb 2000, 231; Langguth, DStR 2000, 1102 ; s hierzu auch Heinz, ZfS 1999, 329). Der erkennende Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG an (ebenso Pflüger in jurisPK- SGB VI , § 118 RdNr 94, Stand 11/2007; VerbKomm, § 118 SGB VI , S 18 Anm 6.3, Stand 6/2007; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 118 RdNr 26, Stand 1/2005; Terdenge in Hauck/Noftz, K § 118 SGB VI , RdNr 13, Stand 1/2002; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 118 Anm 6, Stand 7/2004; Störmann in Jahn, SGB VI , § 118 RdNr 32, Stand 7/2005; Erkelenz/Leopold, ZFSH/SGB 2007, 584). Die Auffassung, wonach die Rücküberweisungspflicht des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI auch sonstige Guthaben bei einem Geldinstitut betrifft (Heinz, ZfS 1998, 266 f; Rahn, DRV 1990, 524) widerspricht nach Überzeugung des Senats der Systematik der Norm und lässt sich aus der Entstehungsgeschichte nicht ableiten.

Zwar erscheint bei isolierter Betrachtung von § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI das Gesetz von einem weiten Guthabensbegriff auszugehen: "... es sei denn, dass die Rückforderung aus einem Guthaben erfolgen kann". Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass nur das Guthaben auf dem Konto gemeint sein kann, auf das die Rente überwiesen wurde. Dies folgt zum einen daraus, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI mit Rücksicht auf den Begriff der "Rücküberweisung" nur das Überweisungskonto betreffen können, so dass sich die Ausnahmeregelung des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI ebenfalls nur auf das Überweisungskonto beziehen kann. Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI genannten Grundregel kann die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben (BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231). Zum anderen folgt dies bereits aus dem Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI , wonach nur die auf ein Konto überwiesenen Rentenzahlungen unter einen Vorbehalt gestellt werden. Diese Regelung kann sich allein auf das vom Rentenempfänger dem Rentenversicherungsträger angegebene Konto beziehen. Ein Zugriff des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten würde hingegen als Eingriff in die Rechte des Erben bzw Sonderrechtsnachfolgers eine eindeutige gesetzliche Ermächtigung voraussetzen; eine derart weitgehende Befugnis wurde jedoch nicht normiert. Mit § 118 Abs 3 SGB VI soll ersichtlich nur erreicht werden, dass die zu Unrecht erbrachten Leistungen schnell und vollständig zurückerstattet werden. Deshalb wurde die zu Unrecht geleistete Rentenzahlung unter Vorbehalt gestellt und dem Geldinstitut die Befugnis eingeräumt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert der Rentenleistung zurückzugreifen, solange diese sich auf dem Empfängerkonto befindet.

Dieses Normverständnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Die durch die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Spitzenverbände der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 43 f). Der Werdegang des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) bestätigt dieses Ergebnis. Der "Diskussions- und Rentenentwurf eines Rentenreformgesetzes 1992" (Stand: 9.11.1988) sah ursprünglich noch folgende Regelung vor (vgl § 119 Abs 3 Satz 2 Entwurf):

"Die überweisende Stelle und der Träger der Rentenversicherung gelten insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen."

Diese Regelung betraf ersichtlich nur das Überweisungskonto. Nachdem der Zentrale Kreditausschuss Bedenken in Bezug auf den damit möglichen Eingriff in das Eigentum des Kontoinhabers (ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel) erhoben hatte, sollten die nach dem Tode des Rentenberechtigten geleisteten Geldzahlungen unter Vorbehalt gestellt werden, mit der Folge, dass die genannte Regelung in § 119 Abs 3 Satz 2 des Entwurfs entfiel. Zugleich wurde vorgeschlagen, eine Verpflichtung zur Rücküberweisung dann zu verneinen, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne (vgl hierzu die schriftliche Stellungnahme des parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Horst Seehofer, gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags, Ausschuss-Drucks 1303, 11. Wahlperiode, Anl 10 S 67 f). Diese Vorschläge wurden vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung übernommen. Zur Begründung wurde ausgeführt (Ausschussbericht vom 3.11.1989, BT-Drucks 11/5530, S 46 zu § 119):

"Die Änderung verdeutlicht, daß Rentenbeträge, die nach dem Tode von Rentnern deren Erben gutgeschrieben wurden, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Damit soll den Bedenken Rechnung getragen werden, die von seiten der Banken aufgrund der bisherigen Fassung des Absatzes 3 erhoben wurden. Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis."

Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr auch andere Guthaben bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich dieser Begründung nicht entnehmen.

Einer Pflicht zur Rücküberweisung steht im Übrigen § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI entgegen, weil über den der Rentenleistung "entsprechenden Betrag" bereits anderweitig verfügt worden war. Da die zwischen der Rentenzahlung und dem Eingang der Rückforderung gebuchten Lastschriften in Höhe von 590,64 Euro den noch geltend gemachten Rücküberweisungsanspruch von 538,13 Euro übersteigen, hat die Klägerin von der Beklagten nichts mehr zu bekommen.

Nach dem Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI hängt die Minderung des Rücküberweisungsbetrags von keinen weiteren Umständen als allein davon ab, ob über den "entsprechenden Betrag" bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde; insbesondere stellt das Gesetz nicht auf den Kontostand vor oder nach Eingang der Rentenleistung oder auf eine etwaige Saldierung seitens des Geldinstituts ab. Da es auf anderweitige Verfügungen nicht ankommt, wenn die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (vgl § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI ), müssen anderweitige Verfügungen gerade dann zu beachten sein, wenn sich das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten im Minus befindet (vgl BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176 , 182 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 36; John-Floeth, Mitt LVA Rheinprovinz 2004, 466). Andernfalls hätten anderweitige Verfügungen ausschließlich in denjenigen Fällen Bedeutung, in denen sie ein nach der Rentengutschrift auf dem Konto vorhandenes Guthaben aufzehren oder jedenfalls unter den Rentenbetrag absenken (vgl zB den Sachverhalt im Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung bestimmt).

Eine Differenzierung der in § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI enthaltenen Regelung je nach Kontostand lässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Norm heraus nicht begründen. § 118 Abs 1 Satz 1 SGB VI belegt die Rentengutschrift mit einem gesetzlichen Vorbehalt, der die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger) zur Folge hat. Solange das kontoführende Geldinstitut vom Ableben des Rentenempfängers nichts weiß, ist es jedoch nicht in der Lage, diesen Vorbehalt zu kennen und ihm entsprechend zu handeln. Auf dieser unterstellten Unkenntnis oder auch Gutgläubigkeit beruht die im Gesetz vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen, denen der Vorbehalt zwar eigentlich entgegensteht und die daher als rechtswidrig angesehen werden müssen, deren Ausführung jedoch dem Geldinstitut in dieser besonderen Situation nicht zum Nachteil gereichen darf (näher dazu sowie zu möglichen Grenzen Senatsurteil aaO, RdNr 17). Die Rücküberweisungspflicht trifft das Geldinstitut nach der gesetzlichen Konzeption lediglich in seiner Funktion als Zahlungsmittler und nicht als Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung; folgerichtig enthebt § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI das Geldinstitut von dieser Pflicht, wenn es in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnimmt und die faktische Zugriffsmöglichkeit auf den Rentenbetrag endgültig verliert, indem es ihn im Rahmen anderweitiger Verfügungen an den (unberechtigten) Empfänger auszahlt bzw an andere weiterleitet. Mangels Berührung mit dem Vermögen des Geldinstituts liegt darin keine "Entreicherung", sodass der Senat es vorzieht, in diesem Zusammenhang vom "Auszahlungseinwand" statt vom "Entreicherungseinwand" zu sprechen (vgl auch hierzu Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung bestimmt, RdNr 20). Im dargestellten systematischen Gefüge des § 118 Abs 3 SGB VI sind keine Gründe dafür erkennbar, dem Auszahlungseinwand bei einem Konto im Soll eine andere Bedeutung beizumessen als bei einem Konto im Haben.

Aus der Regelung des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI folgt nichts anderes. Danach darf das Geldinstitut den überwiesenen Geldbetrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Indem Satz 4 dem Geldinstitut Verfügungen auf eigene Rechnung verbietet, bestätigt die Vorschrift zunächst die oben aufgezeigte Regel, dass anderweitige (bankübliche) Kontoverfügungen das Eigenvermögen des Geldinstituts nicht berühren. Gleichzeitig führt sie zur Unwirksamkeit einer zu Gunsten des Geldinstituts getroffenen Verfügung jedenfalls im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger (Rechtsgedanke des § 134 BGB ); insoweit muss sich das Geldinstitut so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände. Eine darüber hinausgehende Wirkung in der Art einer Sanktionsdrohung, wonach die Entlastung nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI generell nur zulässig sei, solange sich das Geldinstitut nicht verbotswidrig befriedigt habe, wird in § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI gerade nicht normiert. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Wirkung dieser Vorschrift darin, die Anwendbarkeit von Satz 3 auf Verfügungen zu Gunsten des Institutsvermögens auszuschließen und klarzustellen, dass es sich dabei nicht um "anderweitige" Verfügungen handelt (vgl BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176 , 183 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 37). Möglicherweise bestehende oder daraus entstehende zivilrechtliche Ansprüche zwischen Geldinstitut und (neuem) Kontoinhaber können dem nicht entgegengehalten werden, weil § 118 Abs 3 und 4 SGB VI generell der Zivilrechtslage im Dreiecksverhältnis zwischen Geldinstitut, Geldempfänger und Kontoinhaber vorgelagert ist (dazu Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung bestimmt, RdNr 19).

Soweit die bisherige Rechtsprechung des 4. Senats des BSG aus dem Verbot des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI insbesondere für die Saldierung der Rentengutschrift im Kontokorrent weitergehende Schlussfolgerungen zieht, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Der 4. Senat hält eine Minderung der Rücküberweisungspflicht grundsätzlich für ausgeschlossen, wenn das Geldinstitut durch Saldierung im Kontokorrent gegen das Befriedigungsverbot iS des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI verstößt; nach einem solchen Verstoß komme es auf anderweitige Verfügungen Dritter nicht mehr an (BSGE 82, 239 , 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 23 f; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 23; im Ergebnis ebenso: Pflüger in jurisPK- SGB VI § 118 RdNr 65, 80 , Stand 11/2007; aM VerbKomm, § 118 SGB VI S 16, Stand 6/2007; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 118 Anm 9, Stand 1/2004; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI K § 118 RdNr 13, Stand 1/2002; John-Floeth, Mitt LVA Rheinprovinz 2004, 465 ff). Ausnahmen scheint der 4. Senat allerdings für die Fälle zuzulassen, in denen das Geldinstitut die anderweitige Verfügung vor dem Tod des Rentenempfängers oder unter Überschreitung des bisher eingeräumten Kreditrahmens ausführt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 51 und 58).

Es ist bereits zweifelhaft, ob § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI auf die Saldierung überhaupt "passt". Die Unwirksamkeit einer verbotenen Befriedigung des Geldinstituts hat wie bereits ausgeführt zur Folge, dass sie bei der Anwendung des § 118 Abs 3 SGB VI als ungeschehen zu unterstellen ist. Bei der Saldierung der Rentengutschrift im Kontokorrent mit einer durch den Sollstand des Kontos ausgewiesenen Forderung der Bank entspricht diese Wiederherstellung des "status quo ante" weder dem Wortlaut noch der Intention des Gesetzes; insofern gilt etwas anderes als bei Abbuchungen von Kontoführungsgebühren, Zinsen oder anderen Kosten durch das Geldinstitut, die mittels entsprechender Gutschriften rückgängig gemacht werden können. Demgegenüber müsste die angeblich verbotene Saldierung der Rentengutschrift dadurch repariert werden, dass der frühere Sollstand wiederhergestellt wird. Im Ergebnis wird das Gegenteil dessen erreicht, was die Vorschrift eigentlich will - statt die rasche Rückführung des zu Unrecht überwiesenen Rentenbetrags entsprechend dem Hauptanliegen des § 118 Abs 3 SGB VI zu ermöglichen, würde die Entstehung des von anderweitigen Verfügungen unberührten Rücküberweisungsanspruchs aus einem Guthaben (§ 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI ) verhindert, falls sich ein solches aus der Zubuchung der Rente ergibt. Gerade diese Regelung belegt jedoch, dass das Gesetz an bankübliche Vorgänge wie denjenigen des Ausgleichs des Solls mit einer Gutschrift anknüpft; andernfalls würde ausgerechnet die Rentengutschrift zu keinem Guthaben führen können. Außerdem bliebe unberücksichtigt, dass die Minderung des Solls ebenso wie die Erhöhung eines eventuellen Guthabens wegen der dadurch verfügbar werdenden weiteren Geldmittel in erster Linie dem Kontoinhaber einen wirtschaftlichen Vorteil bringt.

Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass die Saldierung der Rentengutschrift auf einem im Soll stehenden Konto rechtlich der "Auszahlung" des Rentenbetrags gleichzustellen sein könnte; allein dies würde es nach der Systematik des § 118 Abs 3 und 4 SGB VI jedoch rechtfertigen, das Geldinstitut als Empfänger der Rentenzahlung anzusehen. Die Saldierung ist vielmehr der durch die Rentenüberweisung vorgezeichnete Weg, den Kontoinhaber entsprechend der Aufgabe des Geldinstituts als Zahlungsmittler vom Eingang des Rentenbetrags in Kenntnis zu setzen und ihm die Abhebung oder Weiterleitung zu ermöglichen; erst damit wird der Vorgang der Rentenzahlung abgeschlossen. Nachdem sich der gesetzliche Vorbehalt des § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI und demnach auch die Rücküberweisungspflicht auf das Rentenzahlkonto beziehen, ist die Einstellung in das Kontokorrent überdies wesentliche Voraussetzung für die Ermächtigung des Geldinstituts, ohne Zustimmung des Inhabers auf dessen Konto zuzugreifen und den Rentenbetrag an den Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen, denn ein auf dem Konto nicht gebuchter Betrag wäre diesen Vorschriften nicht unterworfen. Eine andere Beurteilung der Saldierung mag dann geboten sein, wenn im Zusammenhang mit einer eventuellen Kontoauflösung ein Abschlusssaldo gebildet wird, weil dann das Geldinstitut einen auf Dauer angelegten Vermögensvorteil erhält. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Die sich aus diesen Überlegungen ergebenden Zweifel, ob die Saldierung der Rentengutschrift im Kontokorrent wirklich als verbotene Befriedigung einer Forderung des Geldinstituts im Sinne von § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI aufzufassen ist, lässt der Senat im vorliegenden Fall dahinstehen. Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 24; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647). Unabhängig davon, ob einem Sollkonto Werte durch die Rentengutschrift zugeführt oder durch die Abbuchung von Bankgebühren entzogen werden, kann die auf dem Verbot beruhende Unwirksamkeit dieser Vorgänge immer nur zur Wiederherstellung des Zustands führen, in dem der Rentenversicherungsträger die eigene Verfügungsbefugnis über den Rentenbetrag zwar bereits aufgegeben hat, dieser aber noch keinem Empfänger tatsächlich zugeflossen ist. Diesen Schwebezustand nutzt § 118 Abs 3 SGB VI und hält das Geld auf dem Weg zum Empfänger an, solange es dem faktischen Zugriff des Geldinstituts unterworfen ist, um eine Aushändigung an Nichtberechtigte zu vermeiden und die Rente möglichst rasch und ohne weitere Umwege an den Rentenversicherungsträger zurückzuleiten; der Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI beruht darauf, dass das Geldinstitut die Zugriffsmöglichkeit mit der Aushändigung an einen Empfänger oder der Weiterleitung im Auftrag eines Verfügenden verliert und der Rentenversicherungsträger die rechtswidrige Leistung infolgedessen nur noch von diesen oder dem Erben zurückfordern kann (vgl § 118 Abs 4 Satz 1 und 4 SGB VI ; zum Ganzen auch Senatsurteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, zur Veröffentlichung bestimmt, RdNr 20). Mit der Auszahlung in diesem Sinne endet der beschriebene Schwebezustand und auf (weitere) anderweitige Verfügungen kommt es nicht mehr an.

Der Senat kann ebenfalls offen lassen, ob die Saldierung gegen § 55 Abs 1 Satz 1 SGB I iVm § 394 Satz 1 BGB verstößt, falls sie vor dem achten Tage nach der Gutschrift erfolgt (so Häusler in Hauck/Noftz, SGB I , K § 55 RdNr 22 mwN, Stand 8/2007; Seewald in Kasseler Komm, § 55 SGB I RdNr 10; Mrozynski, SGB I , 3. Aufl 2003, § 55 RdNr 3 f; siehe auch BGH vom 12.10.1987 - II ZR 98/87 = WM 1987, 1418 = Juris RdNr 11 mwN). Die daraus folgende Unwirksamkeit hätte keine anderen Konsequenzen als diejenige nach § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI . Im Übrigen ist zu erwägen, ob die genannten allgemeinen Vorschriften durch die sich auf Rentenzahlungen nach dem Tode des Berechtigten beziehende Spezialregelungen des § 118 SGB VI verdrängt werden.

Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt, dass die Saldierung der Rentengutschrift auf einem Sollkonto für den Auszahlungseinwand unschädlich sein muss. Vor dem 1.1.1982, dh vor Abschluss der Vereinbarung 1982 durch die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Spitzenverbände der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger, hatte der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Geldinstitut keine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden (vgl ausführlich hierzu BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176 , 178 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 32 ff; von Einem SGb 1988, 484 ff; Rahn DRV 1990, 518, 519; Terpitz WM 1992, 2041). Auch die Vereinbarung war von Anfang an nur als Übergangslösung gedacht; zur besseren Transparenz für die Sonderrechtsnachfolger bzw Erben sollten die vereinbarten Regelungen künftig auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden (vgl hierzu die schriftliche Stellungnahme des parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Horst Seehofer, gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags, 11. Wahlperiode, Ausschuss-Drucks 1303, Anl 10 S 66). Die hier maßgebliche Ziff 2 der Vereinbarung hatte bestimmt (wiedergegeben bei von Einem SGb 1988, 485):

"Der freizugebende Betrag vermindert sich um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw ausgeführt hat; als Verfügung gilt auch die Ausführung eines vom Rentenberechtigten selbst (zum Beispiel Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw Bevollmächtigten erteilten Auftrags."

Nach diesem Wortlaut führten "sämtliche" Verfügungen zu einer Minderung des Rücküberweisungsanspruchs, und zwar unabhängig vom Kontostand vor und nach der Rentengutschrift. Das Risiko des Rentenversicherungsträgers, dass der rasche Zugriff auf den zu Unrecht überwiesenen Betrag fehlschlug, wurde dadurch abgemildert, dass sich die verbandsangehörigen Banken verpflichteten, überzahlte Renten, die für Bezugszeiten nach dem Tode des Berechtigten überwiesen worden waren, "unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen" freizugeben (vgl Ziff 1 der Vereinbarung 1982; das entspricht dem heutigen § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI ). Darin wird eine Risikoverteilung im Rahmen eines typisierten Interessenausgleichs zwischen Rentenversicherungsträger und Geldinstitut erkennbar (vgl BSGE 83, 176 , 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34; s auch Schmitt SGb 1999, 646, 647). Das Geldinstitut sollte einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil, den es sich auf Grund der rechtsgrundlosen Rentenüberweisung gutgläubig zu verschaffen vermochte, wieder herausgeben. Es sollte aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung auch keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren. Vor diesem Hintergrund lassen sich der Vereinbarung 1982 keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Minderung des Rücküberweisungsanspruchs ausgeschlossen sein sollte, wenn die Rentenleistung auf ein Konto im Soll überwiesen wurde und das Geldinstitut eine Saldierung vornahm.

Mit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) wollte der Gesetzgeber an die zuvor geübte Praxis anknüpfen und diese "aus rechtsstaatlichen Erwägungen" auf eine gesetzliche Grundlage stellen (BT-Drucks 11/4124 S 179). Denn die Rücküberweisung des Rentenbetrags durch das Geldinstitut ohne Wissen und Wollen des (neuen) Kontoinhabers bedarf einer Ermächtigung, die in einem üblichen Kontoführungsvertrag nicht ohne weiteres zu finden sein dürfte. Ziel war es, die von den Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise und den ihr innewohnenden typisierten Interessenausgleich zwischen Rentenversicherungsträgern und Geldinstituten verbindlich zu regeln und fortzuschreiben (vgl BSGE 83, 176 , 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f mwN). Eine wesentliche Änderung zur früheren Praxis war damit nicht gewollt.

Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 SGB VI sprechen ebenfalls gegen den Ausschluss des Auszahlungseinwands durch die Saldierung im Kontokorrent.

§ 118 Abs 3 SGB VI soll sicherstellen, dass Geldleistungen, die nach dem Tode des Rentenberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (vgl nur VerbKomm, § 118 SGB VI S 7 Anm 1.3, Stand 6/2007; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI , K § 118 RdNr 9, Stand 1/2002). Deshalb wird an Stelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen den Erben oder einen anderen durch die rechtswidrige Leistung letzten Endes wirtschaftlich Begünstigten dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige (vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 69; Terpitz WM 1992, 2046) Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil (und solange) dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto dazu in der Lage ist, bevor der Rentenzahlbetrag auch faktisch in das Vermögen des Rechtsnachfolgers (oder eines anderen Empfängers) übergeht. Dabei soll das Geldinstitut weder aus der rechtswidrigen Zahlung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile zu befürchten haben. Der letztgenannte Gesichtspunkt steht bei § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI im Vordergrund: Soweit das Geldinstitut vor Kenntnis des Rückforderungsverlangens und somit vor Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Rentenleistung im Rahmen banküblicher Kontoführung anderweitige Verfügungen ausgeführt hat, soll es den Ausfall des Rentenversicherungsträgers nicht (aus dem eigenen Vermögen) ersetzen müssen (vgl Heinz NZS 1999, 433, 434; Rahn DRV 1990, 518, 525).

Demgegenüber hat § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI die Vermeidung eines ungerechtfertigten Vorteils im Blick, indem es dem Geldinstitut einen eventuellen Vermögenszuwachs untersagt bzw wieder entzieht, den die faktische Verfügungsmacht über den rechtswidrig zugeflossenen Betrag ermöglicht. Selbst wenn die Saldierung im Kontokorrent entgegen den bereits aufgezeigten Bedenken als verbotener Vermögenszuwachs des Geldinstituts aufgefasst wird, so erweitert sie doch gleichzeitig den Verfügungsrahmen des Kontoinhabers um die Rentengutschrift und wirkt somit anders als die Abbuchung von Kontoführungsgebühren, Zinsen usw oder die Schlusssaldierung bei Auflösung des Kontos. Das zeigt sich insbesondere an dem von der Beklagten angeführten Beispiel, wenn bei einem Sollkonto nach Saldierung der Rentengutschrift anderweitige Verfügungen in Höhe des Rentenbetrags vorgenommen werden, sodass der Sollstand des Kontos im Zeitpunkt des Todes und bei Eingang des Rückforderungsverlangens jeweils gleich ist. Bei einer monatlichen Rentenüberweisung von 400 Euro und regelmäßig - etwa im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses - durchgeführten Lastschriften in Höhe von monatlich 400 Euro wäre das Geldinstitut, würde man die Lastschriften wegen der vorher durchgeführten Saldierung nicht als anderweitige Verfügungen anerkennen, nach einem Zeitraum von zehn Monaten, in dem sich die beschriebenen Vorgänge wiederholten, zu einer Rücküberweisung von insgesamt 4.000 Euro verpflichtet, obwohl offensichtlich ist, dass der wirtschaftliche Vorteil einem anderen als dem Geldinstitut zugute gekommen ist.

Auch wegen dieses Ergebnisses vermag sich der Senat der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG nicht anzuschließen. Die Rechtsansicht des 4. Senats des BSG verpflichtet das Geldinstitut im Ergebnis zum Schadenersatz (die Urteile sprechen demgemäß von dessen "Haftung", vgl BSGE 82, 239 , 244 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 8 S 49; ebenso Pflüger in jurisPK- SGB VI , § 118 RdNr 65, Stand 11/2007), obwohl sich das Geldinstitut dem Kontoführungsvertrag gemäß verhält und obwohl das Gesetz in § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI die Ausführung anderweitiger Verfügungen erlaubt. Der Charakter des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI als Ausnahme zu Satz 3 lässt eine Interpretation als Schutzgesetz zugunsten des Vermögens des Rentenversicherungsträgers und eine daraus abzuleitende Schadenersatzpflicht nach dem Muster des § 823 Abs 2 BGB nicht zu. Das Konzept einer Schutzpflicht des Geldinstituts gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist mit § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI unvereinbar, denn es müsste alle nach dem Tode des Rentenempfängers ausgeführten "anderweitigen Verfügungen" als rechtswidrig ansehen (vgl Rahn DRV 1990, 524).

Auch Billigkeitserwägungen, die etwa dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass das Geldinstitut einen Anspruch auf Überziehungszinsen und Kontoführungsgebühren habe, können keine Garantenstellung für die wirtschaftlichen Interessen des Rentenversicherungsträgers und daraus abgeleitete Schadenersatzpflichten begründen, deren Höhe zu Zinsvorteilen und Gebühren in keinem Verhältnis steht. Bei alledem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass letztlich der Rentenversicherungsträger die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (so auch LSG Hamburg vom 3.5.2005 - L 3 RA 48/04 = WM 2006, 131 = Juris RdNr 22, aufgehoben durch BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 2). Überdies widerspricht die im Urteil vom 26.4.2007 (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 58) getroffene Unterscheidung zwischen Verfügungen, die den Kreditrahmen übersteigen, und solchen, die als Weiterleitung des "Schutzbetrags" anzusehen sind, nach Auffassung des erkennenden Senats der in § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI enthaltenen Wertung, indem sie den vom Geldinstitut dem Rentenberechtigten eingeräumten Kreditrahmen im Ergebnis wie ein Guthaben iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI behandelt, aus dem das Geldinstitut zur Rückzahlung der Rente verpflichtet wird.

Auf der Grundlage der Auffassung des erkennenden Senats stehen dem unerfüllten Rückforderungsverlangen der Klägerin in Höhe von 538,13 Euro anderweitige Lastschriften in Höhe von 590,64 Euro entgegen (Zeitraum vom 31.10. bis 2.11.2005, ohne die vom Teilanerkenntnis betroffene Lastschrift iHv 141,00 Euro). Eine Entscheidung in diesem Sinne ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats des BSG möglich (vgl nochmals BSGE 82, 239 , 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 23 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 2 S 9; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 49).

Die Divergenz zur Rechtsprechung des 4. Senats bliebe auch dann bestehen, falls die Gutschrift vom 14.11.2005 in Höhe von 319,51 Euro von den "anderweitigen Verfügungen" abzuziehen sein sollte. Denn auch dann wäre die Beklagte nicht zur Rücküberweisung von 538,13 Euro verpflichtet; der Umstand, dass sich der Anspruch um 271,13 Euro mindern würde, ändert nichts an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage.

Im jetzigen Stadium des Verfahrens kann infolgedessen offen bleiben, wann der genannte Betrag dem Konto des Rentenempfängers gutgeschrieben wurde und welche Folgerungen aus einer möglichen Buchung nach der Rentengutschrift zu ziehen wären. Der 13. Senat des BSG hat erkennen lassen, dass er den Auszahlungseinwand für unbegründet hält, soweit der Rentengutschrift nachfolgende andere Gutschriften die Belastung des Kontos durch "anderweitige Verfügungen" ausgleichen (BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R = Juris RdNr 17), und ist auf die anders lautende Rechtsprechung des 9. Senats des BSG nicht näher eingegangen (BSGE 83, 176 , 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 38 f; vgl hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Schmitt SGb 1999, 648). Mangels Entscheidungserheblichkeit für das jetzige Anfrageverfahren sieht der erkennende Senat keinen Anlass zur Klärung, ob die möglicherweise divergierenden Aussagen tragende Entscheidungsgründe sind und welche Meinung er sich selbst zu eigen macht. Er hat aber Bedenken, in diesem Punkt dem 13. Senat zu folgen, denn dadurch würde der Vorbehalt des § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI entgegen dem Wortlaut auf alle vor dem Rücküberweisungsverlangen eingehende Gutschriften ausgedehnt. Überdies könnte § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI dafür sprechen, dass anderweitige Gutschriften dem Auszahlungseinwand nur entgegenstehen, soweit das Konto dadurch ein Guthaben aufweist.

Zunächst ist jedoch - wie ausgeführt - zu entscheiden, ob anderweitige Verfügungen auch noch nach Saldierung der Rentengutschrift überhaupt den Auszahlungseinwand zu begründen vermögen. Da der 4. Senat wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans mit Wirkung zum 1.1.2008 mit der im Anfragebeschluss formulierten Rechtsfrage nicht mehr befasst werden kann, ist die diesbezügliche Anfrage nach § 41 Abs 3 Satz 1 und 2 SGG an den 13. Senat des BSG zu richten, der neben dem erkennenden Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung die Zuständigkeit des 4. Senats des BSG für die allgemeine Rentenversicherung übernommen hat.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4/07
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 78/06