Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 05.03.2008

B 3 P 7/08 B

Normen:
SGB V § 38 Abs. 1
SGB XI § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 37 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen B 3 P 7/08 B

DRsp Nr. 2008/10966

Kostenübernahme der sozialen Pflegeversicherung für die hauswirtschaftliche Versorgung

Über die Begrenzung des Pflegegeldes in der Pflegestufe I auf monatlich 205 Euro hinausgehende Aufwendungen für die Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung sind nicht von den Pflegekassen zu tragen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 38 Abs. 1 ; SGB XI § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 37 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der 1937 geborene Kläger bezieht von der beklagten Pflegekasse seit dem 30.5.1996 Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von jetzt monatlich 205 Euro. Er begehrt die zusätzliche Zahlung von monatlich 80 Euro, weil er seit Anfang 2005 seinen Haushalt nicht mehr selbst bewältigen könne und deshalb eine Haushaltshilfe engagiert habe, die einmal wöchentlich für zwei Stunden komme und ihm im Haushalt helfe (Stundenlohn 10 Euro). Das Sozialgericht Freiburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.1.2007) und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 18.1.2008). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, es gebe im Bereich der sozialen Pflegeversicherung neben dem Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen keinen gesonderten Anspruch auf Haushaltshilfe. Auch ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Barmer Ersatzkasse (BEK) als Krankenkasse scheide aus. Zwar kenne das Gesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Haushaltshilfe (§ 38 SGB V ), jedoch seien dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Bei allein lebenden Versicherten sei ein Anspruch auf Haushaltshilfe sowohl im Gesetz (§ 38 Abs 1 SGB V ) als auch in der Satzung der BEK nicht vorgesehen (§ 38 Abs 2 SGB V iVm § 28 der Satzung).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, für die er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat.

II. PKH kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO ). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Bestimmte Verfahrensrügen sind jedoch nur eingeschränkt oder gar nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen (§ 160 Abs 2 Nr 3 , 2. Halbsatz SGG ).

Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels liegt keiner der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG vor.

Das Verfahren wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das LSG hat die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft und deren Tatbestandsvoraussetzungen mit eingehender Begründung verneint. Dabei hat das LSG zutreffend darauf hingewiesen, dass das Pflegegeld auch zur Abdeckung von Kosten für die Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung dient, aber in der Pflegestufe I auf monatlich 205 Euro begrenzt ist, darüber hinausgehende Aufwendungen für die Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung also nicht von den Pflegekassen zu tragen sind.

Das Berufungsurteil weicht ferner nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sodass auch der Zulassungsgrund der Divergenz nicht besteht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Das Berufungsverfahren weist auch keine die Zulassung der Revision begründenden Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf. Es bestehen insbesondere keine Hinweise darauf, dass das LSG seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts oder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG ) verletzt hat.

III. Die gleichzeitig eingelegte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sich natürliche Personen vor dem BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen (§ 160a Abs 4 Satz 2, § 169 SGG ).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 724/07
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 1743/06