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BSG - Entscheidung vom 21.08.2008

B 12 KR 33/07 B

Normen:
SGB X § 63 Abs. 1
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen B 12 KR 33/07 B

DRsp Nr. 2008/20357

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, Bindung des Berufungsgerichts an die vorhergehende Entscheidung, kostenmäßige Gleichstellung mit einem Widerspruchsverfahren

1. Bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision ist ein Berufungsgericht nicht an die vorhergehende Entscheidung der Erstinstanz zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gebunden. 2. Die Fortführung des Verfahrens nach Aufhebung eines Ruhensbeschlusses ist weder im Klage- noch im Berufungs- noch im Revisionsverfahren auch nur kostenmäßig als neues bzw als Rechtsmittelverfahren in der höheren Instanz anzusehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 25/06
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 208/05