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BSG - Entscheidung vom 05.08.2008

B 11a AL 167/07 B

Normen:
MuSchG § 11 Abs. 1 § 3 Abs. 1
SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 05.08.2008 - Aktenzeichen B 11a AL 167/07 B

DRsp Nr. 2008/20358

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, Verfügbarkeit bei einem Beschäftigungsverbot während Mutterschaft

Für eine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage entbindet der Verweis auf die fehlende höchstrichterliche Klärung den Beschwerdeführer nicht von der weiteren Verpflichtung näher auszuführen, dass sich aus der vorhandenen Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage herleiten lassen (hier: zur Frage, ob ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG der Verfügbarkeit iS des § 119 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 und 3 SGB III entgegensteht, wenn nach erschöpfender tatsächlicher und rechtlicher Würdigung der ärztlichen Unterlagen auszuschließen ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren vorliegt). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

MuSchG § 11 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 , Abs. 3 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanz: LSG Hessen, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 35/04
Vorinstanz: SG Gießen, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 1552/03