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BSG - Entscheidung vom 22.04.2008

B 5a/5 R 366/06 B

Normen:
SGG § 134 Abs. 2 § 135 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a

BSG, Beschluss vom 22.04.2008 - Aktenzeichen B 5a/5 R 366/06 B

DRsp Nr. 2008/17507

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Verfahrensmangel der verspäteten Zustellung des Berufungsurteils

Für die Aufhebung einer vorinstanzliche Entscheidung auf Grund eines Verfahrensfehlers liegt ein geringfügig über dem in den §§ 134 Abs. 2 , 135 SGG liegenden Zeitraum für die Zustellung des Berufungsurteils erst dann vor, wenn die Zustellung des Urteils erst nach mehr als fünf Monaten erfolgt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 134 Abs. 2 § 135 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a ;

Gründe:

Mit Urteil vom 9.6.2006 - L 14 RA 114/04 - hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) Ansprüche des Klägers auf Feststellung von Beitragszeiten (21.5.1958 bis 16.8.1958; 17.9.1963 bis 24.8.1967; 2.9.1967 bis 1.9.1992) und Kindererziehungszeiten (nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen) nach dem Fremdrentengesetz ( FRG ) verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Vormerkung der vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten bzw Kindererziehungszeiten sei nur möglich, wenn die Vorschriften des FRG anwendbar wären, was dem Kläger bereits in den vorangegangenen Entscheidungen dargelegt worden sei. Eine Berücksichtigung der streitigen Zeiten nach dem FRG scheitere daran, dass der Kläger weder die Voraussetzungen des § 1 FRG noch die erleichterten Voraussetzungen des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung ( WGSVG ) erfülle. Hinsichtlich dieser fehlenden Voraussetzungen werde in vollem Umfang auf die rechtskräftige Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.1.2003 - L 13 RA 7/01 - verwiesen. Die Einbeziehung des Klägers in das FRG über § 20 WGSVG scheitere daran, dass er nicht als Verfolgter iS des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt sei und die Voraussetzungen des § 1 BEG auch nicht in seiner Person erfüllt seien. Er sei im Jahre 1940 geboren und habe auf Grund der Verfolgung keinen nach § 1 BEG maßgeblichen Schaden erlitten. Die antisemitischen Repressalien, denen er nach dem Krieg bis zu seiner Ausreise in die Bundesrepublik ausgesetzt gewesen sei, seien nicht mehr Ausdruck nationalsozialistischer Verfolgung, sondern des Antisemitismus in der früheren UdSSR. Da ein verfolgungsbedingter Schaden nicht zu erkennen sei, könne in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob er zum Zeitpunkt des Verlassens der Ukraine dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört habe.

Die Anwendung des FRG sei auch nicht aus § 17a FRG abzuleiten, weil der Kläger eine der dort kumulativ genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Er habe zum Zeitpunkt des Beginns des nationalsozialistischen Einflussbereichs auf sein damaliges Heimatgebiet Ukraine am 1.9.1941 nicht dem dSK angehört. Der Zugehörigkeit des Klägers zum dSK stehe zwar nicht entgegen, dass er zu diesem Zeitpunkt erst ein Jahr alt gewesen sei, denn bei Kleinkindern sei die Zugehörigkeit zum dSK ggf von den Eltern abzuleiten. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände sei aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Eltern des Klägers dem dSK angehört hätten. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Eltern des Klägers, insbesondere seine Mutter, die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und in ihrem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hätten.

Den zahlreichen vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen habe der Berufungssenat nicht nachkommen müssen, weil sie entweder nicht entscheidungserheblich oder bereits berücksichtigt worden seien. Ein Anlass zur vom Kläger beantragten Terminsaufhebung zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs habe nicht bestanden, denn er habe ausreichend Zeit zur sachgerechten Darstellung der Probleme des Rechtsstreits gehabt und schließlich in seinen insgesamt 130 Seiten umfassenden Schriftsätzen zu allen denkbaren Aspekten des Sachverhalts und der rechtlichen Bewertung vorgetragen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Mit seiner umfangreichen Beschwerdebegründung macht der Kläger zusammengefasst im Wesentlichen folgende Verfahrensmängel geltend: Das LSG habe den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 Sozialgerichtsgesetz [SGG], Art 103 Abs 1 Grundgesetz ) dadurch verletzt, dass es den Verhandlungstermin fehlerhaft bestimmt und durchgeführt habe, obwohl er die Vertagung des Termins beantragt habe. Die Terminsverlegung sei erforderlich gewesen, weil der Sachverhalt noch nicht schriftlich diskutiert und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vom LSG noch nicht mitgeteilt worden seien. Akteneinsicht sei ihm nicht gewährt worden. Es habe ihm - dem Kläger - nicht zugemutet werden können, die mündliche Verhandlung ohne gründliche Vorbereitung wahrzunehmen. Weiter habe das LSG Ausführungen und Anträge in seinen Schriftsätzen nicht zur Kenntnis genommen und dadurch die Vorbereitung der Berufungsbegründung massiv erschwert. Außerdem seien verschiedene Gesichtspunkte des LSG erstmals mit dem Urteil bekannt geworden; das LSG habe unter mehreren Aspekten eine Überraschungsentscheidung getroffen. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, weiter vorzutragen und Anträge zu stellen. Das LSG habe auch seine tatsächlichen, erheblichen Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Schließlich liege auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) vor, weil das LSG die in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisanträge rechtswidrig und überraschend abgelehnt habe. Zu einer weiteren Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei es gekommen, weil er mit der Beschwerde vom 20.6.2006 beantragt habe, das Verfahren vor dem LSG fortzusetzen. Das LSG habe dieses Verfahren jedoch nicht fortgesetzt und die Beschwerde überraschend an das BSG übersandt, ohne ihm dies mitzuteilen.

Der erkennende Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger mit seiner umfangreichen, sich in Teilen wiederholenden Beschwerdebegründung Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan hat und die Beschwerde damit den Darlegungserfordernissen an eine zulässige Beschwerde genügt. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Keiner der zahlreichen vom Kläger gerügten Verfahrensfehler liegt tatsächlich vor.

Die vom Kläger gerügte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das LSG seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 13) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 8. Aufl 2005, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Der Vorwurf des Klägers, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zielt im Wesentlichen darauf, dass es seinen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung übergangen habe, vor dem Verhandlungstermin nicht auf wesentliche Gesichtspunkte des Rechtsstreits hingewiesen habe, Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt und eine Überraschungsentscheidung getroffen habe. Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch das LSG auf dem Weg zu seiner Entscheidung ist jedoch nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger dem LSG vorwirft, es habe den gestellten Vertagungsantrag nicht übergehen dürfen, so ist nach Durchsicht der Akten auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, weshalb eine Vertagung hätte geboten sein können. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu dem Urteil des Sozialgerichts und der Sache zu äußern. Er hat dies auch umfangreich getan. Allein im Berufungsverfahren hat er sich in mehreren Schriftsätzen auf insgesamt 130 Seiten zu allen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten des Rechtsstreits geäußert. Hinzu kommen noch Schriftsätze von insgesamt 72 Seiten im Rahmen der ersten Instanz. Außerdem hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der der Kläger weitere Gelegenheit hatte, auf die für ihn wesentlichen Gesichtspunkte hinzuweisen. Abgesehen davon waren schon vor der mündlichen Verhandlung alle wesentlichen Gesichtspunkte zwischen den Beteiligten diskutiert worden. Dabei hatte das LSG sogar wiederholt eine Terminsanberaumung verschoben, um dem Kläger wunschgemäß Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen zu geben. Da insbesondere die letzten Schriftsätze im Wesentlichen die bis dahin vorgebrachten Argumente lediglich wortreich wiederholten, durfte das LSG zu Recht von der Entscheidungsreife ausgehen.

Das LSG war auch nicht gehalten, vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung seine eigene Rechtsauffassung zu allen vom Kläger vorgebrachten Argumenten schriftlich darzulegen und zu begründen. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 = NJW 2000, 3590 , 3591 mwN). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133 , 144 f = DVBl 1992, 1215 , 1217 = Juris RdNr 36). Trotzdem bleibt die abschließende Wertung der streitigen Sach- und Rechtsfragen dem Urteil vorbehalten. Dies gilt auch für den vom Kläger mehrfach gestellten Antrag, das LSG möge ihm vorab diejenige Definition des Begriffs der "Muttersprache" mitteilen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen wolle.

Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das LSG in irgendeinem rechtlich relevanten Punkt eine Überraschungsentscheidung getroffen hätte. Völlig neue Gesichtspunkte, mit denen der Kläger nicht hatte rechnen müssen, enthält das Urteil des LSG nicht. Alle Sach- und Rechtsfragen, auf die das Urteil sich stützt, waren bereits Gegenstand vielfacher schriftsätzlicher Erörterungen und auch schon des vorinstanzlichen Verfahrens. Dass der Kläger sich eine andere rechtliche Würdigung gewünscht hätte, macht das Urteil nicht zu einer Überraschungsentscheidung.

Mit seinen weiteren Rügen, das Berufungsgericht habe Schriftsätze, Anträge etc nicht zur Kenntnis genommen und sich hiermit in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt, macht der Kläger letztlich geltend, das Urteil sei entgegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht mit ausreichenden Gründen versehen. Ein Urteil ist jedoch nur dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen, wenn ihm hinreichende Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verworren sind, nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG SozR Nr 9 zu § 136 SGG ; SozR 1500 § 136 Nr 8). Entscheidungsgründe fehlen dagegen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84, Juris). Nach diesen Maßstäben erweist sich der Vorwurf des Klägers als haltlos, das Urteil sei nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen. Das LSG hat sein Urteil sorgfältig und eingehend begründet und ist auf alle wesentlichen vom Kläger vorgebrachten Argumente eingegangen. Dagegen war das LSG nicht verpflichtet, auf das ausufernde Vorbringen des Klägers im Einzelnen einzugehen, weil nicht ersichtlich ist, dass dies für die Entscheidung erforderlich gewesen wäre.

Auch der Vorwurf der mangelnden Sachaufklärung (§ 103 SGG ) greift nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 5) ist das Gericht nur dann gemäß § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die vorliegenden Beweismittel nicht ausreichen.

Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Beweisanträge gestellt, das LSG hat jedoch in seinem Urteil zu jedem einzelnen Beweisantrag Stellung genommen und ausgeführt, weshalb es die jeweils beantragte Beweiserhebung für nicht erforderlich hielt. Auch für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass weitere Beweiserhebungen im Hinblick auf die zu entscheidenden Sach- und Rechtsfragen geboten gewesen wären. Der Senat hält es nicht für erforderlich, hierauf im Einzelnen weiter einzugehen und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des LSG, die das Absehen von weiteren Beweiserhebungen rechtfertigen.

Die Zustellung des Berufungsurteils, dessen Übersendung der Kläger wohl als verspätet rügen möchte, liegt zwar geringfügig über dem in den gesetzlichen Sollvorschriften genannten Zeitraum (vgl §§ 134 Abs 2 , 135 SGG ), ein zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung führender Verfahrensfehler liegt jedoch erst dann vor, wenn die Zustellung des Urteils erst nach mehr als fünf Monaten erfolgt (vgl Meyer-Ladewig in ders/Keller/Leitherer, aaO, § 134 RdNr 4 mwN).

Schließlich ist dem LSG auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, indem es dem angeblichen Antrag des Klägers auf Akteneinsicht nicht entsprochen hat. Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt hat, ohne auf seinen Antrag hinzuweisen, und somit nicht alles getan hat, um sein Recht auf rechtliches Gehör zu wahren (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 62 RdNr 11c mwN), ist weder der Beschwerdebegründung noch den Verfahrensakten zu entnehmen, welches weitere entscheidungserhebliche Vorbringen dem Kläger durch die Akteneinsicht ermöglicht worden wäre. Dazu hat der Kläger auch dann nichts vorgetragen, nachdem ihm die Akten im Anschluss an das Berufungsverfahren im Rahmen einer Protokollberichtigung zugänglich gemacht worden waren. Im Hinblick darauf ist auszuschließen, dass die angeblich vorenthaltene Akteneinsicht den Prozessausgang beeinflusst haben kann.

Der Senat hat auch die übrigen Ausführungen der umfangreichen Beschwerdebegründung zur Kenntnis genommen, sieht jedoch keinen Anlass, auf jedes vom Kläger vorgebrachte Argument eigens einzugehen. Denn auch bei Berücksichtigung der darin aufgezeigten Gesichtspunkte bleibt es dabei, dass dem LSG auf dem Weg zu seinem Urteil Verfahrensfehler nicht vorzuwerfen sind.

Auf die vom Kläger gerügte, wenn auch vielfach in Verfahrensfehler "gekleidete", Unrichtigkeit des Berufungsurteils kann schon nach den gesetzlichen Vorgaben eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Soweit der Kläger dem LSG noch vorwirft, das Verfahren auf seine Beschwerde vom 20.6.2006 nicht fortgesetzt zu haben, so kann es sich hierbei schon nicht um einen Verfahrensfehler auf dem Weg zu einer Entscheidung handeln, da dieser Antrag nach dem Urteil des LSG gestellt worden ist. Im Übrigen sieht die Prozessordnung eine Fortsetzung des Verfahrens nach dem Urteil des LSG nicht vor, da gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel in Form der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist (vgl § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ). Das LSG hat daher völlig korrekt die Beschwerde des Klägers an das BSG als Beschwerdegericht übersandt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 114/04
Vorinstanz: SG Köln, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 (5) RA 3/01