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BSG - Entscheidung vom 05.05.2008

B 11a AL 155/07 B

Normen:
AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3
VRG

BSG, Beschluss vom 05.05.2008 - Aktenzeichen B 11a AL 155/07 B

DRsp Nr. 2008/13398

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der Aktualität und Identität der vom LSG entschiedenen Rechtsfrage bei einer Abweichung

Zur ausreichenden Darlegung einer Abweichung von Entscheidungen des BSG ist die Aktualität und Identität der vom LSG entschiedenen Rechtsfrage und des herangezogenen höchstrichterlichen Urteils hinreichend darzulegen. Insoweit genügt nicht der Vortrag, das im streitgegenständlichen Fall anzuwendende Altersteilzeitgesetz sei an die Stelle des Vorruhestandsgesetzes getreten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ; VRG ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, da eine Abweichung der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) gebotenen Weise bezeichnet ist.

Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; vgl auch ua auch Beschlüsse des Senats vom 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B - oder vom 14. März 2007 - B 11a AL 143/06 B -). Darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das LSG sei von den Urteilen des BSG vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 143/89 - (SozR 3-7825 § 2 Nr 3) und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 14/91 - (SozR 3-7825 § 2 Nr 5) abgewichen, ist zunächst fraglich, ob den BSG-Urteilen wirklich ein in vollem Umfang der Formulierung auf Seite 4 der Beschwerdebegründung entsprechender abstrakter Rechtssatz entnommen werden kann; denn die angeführten Entscheidungen des BSG sind zum Vorruhestandsgesetz ( VRG ) ergangen, nicht allgemein zur "Gewährung von Sozialleistungen" und betreffen - wie die Beschwerdebegründung selbst vorträgt - jeweils Sachverhaltsgestaltungen, die sich vom vorliegenden Fall unterscheiden.

Vor allem versäumt es die Beschwerdebegründung aber, die Aktualität und Identität der vom LSG entschiedenen Rechtsfrage und des herangezogenen höchstrichterlichen Urteils hinreichend darzulegen (vgl zu den Darlegungsanforderungen bei inzwischen geänderten Rechtsvorschriften BSG SozR 1500 § 160a Nr 58; BSG, Urteil vom 25. August 1999, B 2 U 157/99 B, HVBG -INFO 2000, 568). Insoweit genügt nicht der Vortrag, das im streitgegenständlichen Fall anzuwendende Altersteilzeitgesetz (AltTZG) sei an die Stelle des VRG getreten.

Die erforderlichen Darlegungen zur Identität der vom BSG einerseits und vom LSG andererseits beurteilten Rechtsfrage ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag auf den Seiten 5 und 6 der Beschwerdebegründung zur Änderung des § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG durch das Gesetz vom 20. Dezember 1999, BGBl I S 2494. Denn zunächst betrifft die Behauptung der Beklagten, der Gesetzgeber habe trotz der Änderung daran festhalten wollen, dass die Wiederbesetzung entsprechend der bisher geleisteten Arbeitszeit des ausscheidenden Arbeitnehmers zu erfolgen habe, nur einen zusätzlichen Gesichtspunkt, der gegen eine Identität sprechen könnte und der sonst fehlende Ausführungen nicht entbehrlich machen kann. Unabhängig von diesem Vorbringen der Beklagten zeigt aber auch die Tatsache, dass das LSG - wie die Beschwerdebegründung selbst vorträgt - gefolgert hat, die Anforderungen an die Wiederbesetzung seien auf ein Minimum reduziert, das nahe an Null reiche (Seite 5, 6 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), dass die angeführten Urteile des BSG eben doch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen ergangen sind; insofern sind die Ausführungen der Beklagten nicht geeignet, einen grundsätzlichen Widerspruch des LSG gegen die BSG-Rechtsprechung plausibel zu machen.

Da die Beschwerdebegründung bereits aus den genannten Gründen nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entspricht, ist nicht weiter darauf einzugehen, dass auch das Vorbringen, eine andere Entscheidung des LSG sei "nicht ausgeschlossen", nicht ausreichen dürfte. Denn für den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genügt nicht die Möglichkeit, dass das angefochtene Urteil auf einer geltend gemachten Abweichung beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 168).

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 6217/06
Vorinstanz: SG Ulm, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 3788/05