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BSG - Entscheidung vom 29.10.2008

B 11 AL 13/07 R

Normen:
SGB III § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
SGB III § 434j Abs. 3

BSG, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen B 11 AL 13/07 R

DRsp Nr. 2009/8821

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit; Verlängerung der maßgeblichen Rahmenfrist wegen Pflegezeiten ohne Leistungsbezug

Die bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit vorgesehene Privilegierung von Pflegepersonen setzt voraus, dass der gepflegte Angehörige Leistungen aus der Pflegeversicherung oder vergleichbare Leistungen tatsächlich bezogen hat.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; SGB III § 434j Abs. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 15. Dezember 2004. Streitig ist insbesondere, ob die Anwartschaftszeit infolge der Nichteinrechnung von Pflegezeiten in die Rahmenfrist erfüllt ist.

Der 1943 geborene Kläger war zuletzt bis Ende August 1989 in der DDR abhängig beschäftigt. Von September 1989 an pflegte er ehrenamtlich im Umfang von mehr als 14 Stunden wöchentlich seine pflegebedürftige Mutter bis zu deren Tod am 12. Dezember 2004. Von Februar 1988 bis Dezember 1991 wurde der Mutter Pflegegeld aus der Staatlichen Versicherung der DDR bzw durch den Gemeinsamen Träger der Sozialversicherung gezahlt. Von Januar 1992 bis Ende März 1995 erhielt sie keine entsprechenden Geldleistungen, insbesondere keine Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ), weil sie nicht bedürftig war. Ab 1. April 1995 bezog sie Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch ( SGB XI ). Für die Rentenversicherung des Klägers wurde der Zeitraum von Januar 1992 bis März 1995 als Berücksichtigungszeit wegen Pflege gemäß § 249b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI ) anerkannt. Ab 1. April 1995 war der Kläger rentenversicherungspflichtig wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege gemäß § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI .

Am 15. Dezember 2004 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Januar 2005 ab. Sie verneinte eine Erfüllung der Anwartschaftszeit, da der Kläger innerhalb der Rahmenfrist vor dem 15. Dezember 2004 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Es bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi), da der Kläger innerhalb der Vorfrist kein Alg bezogen habe. Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Zeiten, in denen er seine Mutter gepflegt habe, seien nicht in die Rahmenfrist einzurechnen, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005).

Das Sozialgericht ( SG ) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Juni 2006). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 18. Januar 2007). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Der Kläger sei zwar arbeitslos und habe sich auch arbeitslos gemeldet, die Anwartschaftszeit sei jedoch nicht erfüllt. Anzuwenden sei noch § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( SGB III ) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2970). Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits zum gleichlautenden Privilegierungstatbestand des § 196 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB III ausgeführt, dass für eine Einbeziehung von Pflegepersonen in den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung ein Leistungsbezug unerlässlich sei. Dies gelte auch für § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III . Da die Mutter des Klägers von Januar 1992 bis März 1995 keine Leistungen bezogen habe, sei dieser Zeitraum bei der Ermittlung der Rahmenfrist mitzuzählen; innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist (14. Dezember 2004 bis 31. März 1992) seien keine Versicherungspflichtzeiten festzustellen. Eine andere Auslegung sei auch nicht vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 Grundgesetz ( GG ) geboten.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Auch die Zeit des fehlenden Leistungsbezugs sei nicht in die Rahmenfrist einzurechnen. § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III sei verfassungskonform so auszulegen, dass die Regelung auch auf Pflegepersonen zu erstrecken sei, die Angehörige pflegen, die keine Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder auf der Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften beziehen. Unter Beachtung der Gesetzesbegründung sei allein maßgebend, dass der Arbeitslose als Pflegeperson sinngemäß einen der Pflegestufen I bis III im Sinne des SGB XI zugeordneten Angehörigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt habe. Ein Abstellen allein auf den Bezug von Pflegeleistungen verschiebe die Perspektive und führe zur Benachteiligung des Pflegenden, dessen Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Arbeitslosenversicherung zur Debatte stehe. Zu beachten sei, dass er - der Kläger - sich zu einem Zeitpunkt zur Pflege entschlossen habe, als seine Mutter noch Pflegegeld nach dem Recht der DDR erhalten habe. Es habe von ihm nicht gefordert werden können, die Pflege zur Aufrechterhaltung seiner Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu unterbrechen. Im Übrigen sei daran zu denken, die Anerkennung von Pflegezeiten als Berücksichtigungszeiten gemäß § 249b SGB VI als gleichartige Leistung aufgrund anderer Vorschriften im Sinne des § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III anzusehen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des SG vom 8. Juni 2006 und des LSG vom 18. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 15. Dezember 2004 Alg entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers gegen das Urteil des LSG vom 18. Januar 2007 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist sie auf Rechtsprechung des BSG zum Begriff des "Bezugs" von Sozialleistungen. Diese Rechtsprechung könne nicht auf eine Sachverhaltsgestaltung wie die vorliegende ausgedehnt werden.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Alg bzw Alhi ab 15. Dezember 2004 zusteht.

Ob der Kläger einen Anspruch auf Alg hat, richtet sich nach den §§ 117 ff SGB III . Nach den Feststellungen des LSG ist nur die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Anwartschaftszeit problematisch (§ 117 Abs 1 Nr 3 SGB III in der bis 31. Dezember 2004, § 118 Abs 1 Nr 3 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Die Anwartschaftszeit hat der Kläger - wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - nicht erfüllt.

Maßgebend sind die §§ 123 und 124 SGB III , jeweils in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, da der (behauptete) Anspruch des Klägers nicht nach dem 31. Januar 2006 entstanden ist (§ 434j Abs 3 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl I 2848). Nach § 123 Satz 1 Nr 1 SGB III in der einschlägigen Fassung hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs 1 SGB III drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Nach § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III in der anzuwendenden Fassung des Ersten SGB III -Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2970) werden in die Rahmenfrist nicht eingerechnet Zeiten, in denen der Arbeitslose als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des SGB XI zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI oder Hilfe zur Pflege nach dem BSHG oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegt hat.

Danach sind die zwischen dem 1. April 1995 und dem 12. Dezember 2004 liegenden Zeiten der Pflege der Mutter des Klägers nicht in die vom 15. Dezember 2004 (Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen) aus zu ermittelnde Rahmenfrist einzurechnen, da in diesem Zeitraum die Voraussetzungen des § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III erfüllt sind. Denn die vom Kläger im Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich gepflegte Angehörige (Mutter) war einer der Pflegestufen des SGB XI zugeordnet und sie hat ab April 1995 nach diesem Gesetz auch Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bezogen. Die damit gebotene rückwärtige Verschiebung der dreijährigen Rahmenfrist bis März 1992 genügt nicht für eine Erfüllung der Anwartschaftszeit durch den Kläger, da dieser nach eigenem Vorbringen und den entsprechenden Feststellungen des LSG im Zeitraum von 1992 bis 2004 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 123 SGB III gestanden hat. Die Rentenversicherungspflicht wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege gemäß § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI reicht insoweit nicht aus, da es zur Erfüllung der Anwartschaftszeit eines Versicherungspflichtverhältnisses im Sinne der §§ 24 ff SGB III bzw vor Inkrafttreten des SGB III einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung iS der §§ 104 , 168 Arbeitsförderungsgesetz ( AFG ) bedarf (vgl Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III , § 123 RdNr 24 ff, Stand 2004/2007; Brand in Niesel, AFG , 2. Aufl 1997, § 104 RdNr 5 ff; ders in Niesel, SGB III , 4. Aufl 2007, § 123 RdNr 5). Dies folgt im Umkehrschluss auch aus § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III .

Über die vorbezeichnete Verlängerung hinaus kann entgegen der Auffassung des Klägers die Rahmenfrist nicht auch noch unter Ausklammerung der in den Zeitraum bis März 1995 fallenden Pflegezeiten bis in das Jahr 1989 hinein verschoben werden. Zwar scheitert eine Herausrechnung der vor dem 1. April 1995 liegenden Pflegezeiten nicht daran, dass vor Inkrafttreten der wesentlichen Vorschriften des SGB XI am 1. April 1995 (Art 68 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl I 1014) eine Zuordnung zu einer der Pflegestufen des SGB XI eigentlich nicht möglich war (dazu im Einzelnen BSGE 87, 262, 266 f = SozR 3-4300 § 196 Nr 1). Jedoch können die Zeiten von 1992 bis März 1995, in denen der Kläger seine Mutter gepflegt hat, deswegen nicht zur Verlängerung der Rahmenfrist herangezogen werden, weil die Mutter in dieser Zeit weder Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI noch Hilfe zur Pflege nach dem BSHG noch gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezogen hat.

Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass die Mutter des Klägers in der Zeit vor April 1995 keine der durch § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III erfassten Leistungen bezogen hat. Dies gilt nicht nur für die damals noch nicht eingeführten Leistungen des SGB XI und die Hilfe zur Pflege nach §§ 68 , 69 BSHG (in der bis 31. März 1995 geltenden Fassung), sondern auch für "gleichartige Leistungen" wie etwa Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ( SGB V ) idF des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I 2477 (näher dazu BSGE 87, 262, 267 = SozR 3-4300 § 196 Nr 1) oder Pflegeleistungen der Unfallversicherung nach § 558 Reichsversicherungsordnung ( RVO ) - später § 44 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch ( SGB VII ) - oder Pflegeleistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c Bundesversorgungsgesetz ( BVG ). Auch der Kläger behauptet nicht, seine Mutter habe im genannten Zeitraum eine dieser Leistungen bezogen. Nicht durchdringen kann die Revision mit ihrem Hinweis, es sei daran zu denken, die für den Kläger anerkannten Berücksichtigungszeiten nach § 249b SGB VI als "gleichartige Leistungen" im Sinne des § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III anzusehen; denn dabei handelt es sich jedenfalls nicht - wie es die Vorschrift verlangt - um eine vom Angehörigen (hier der Mutter) bezogene Leistung.

Dass die Verlängerung der Rahmenfrist um Zeiten der Pflege nach Maßgabe des § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III den tatsächlichen Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen durch den gepflegten Angehörigen des Arbeitslosen erfordert, ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Dieser ist der vom Kläger gewünschten erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Vielmehr lässt sich die Annahme der Revision, die Zuordnung zu einer der Pflegestufen des SGB XI und der im Gesetz genannte Mindestpflegeumfang seien bereits ausreichend, nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren, der ausdrücklich auf den "Bezug" der Leistung abstellt. Unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts kann auch die Auslegungsregel des § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ( SGB I ) zu keinem anderen Ergebnis führen.

Nichts anderes folgt daraus, dass die Rechtsprechung des BSG zu anderen Vorschriften, deren Wortlaut auf den Bezug einer Leistung abstellt, im Einzelfall über den Wortlaut hinaus einen realisierbaren Anspruch als ausreichend angesehen hat (vgl zu § 105b AFG bzw § 126 SGB III : BSG SozR 4100 § 105b Nr 3 und Nr 6; BSG, Urteile vom 7. Februar 2002, B 7 AL 28/01 R, DBlR 4753a, SGB III/§ 126, und vom 20. Februar 2002, B 11 AL 59/01 R, DBlR 4744a, AFG/§ 105b; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III , § 126 RdNr 45 ff; zu § 49 Abs 1 Nr 3a SGB V vgl BSGE 93, 59 , 61 = SozR 4-4300 § 125 Nr 1). Selbst wenn - wovon der Senat nicht ausgeht - bereits der Anspruch auf eine der in § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III genannten Leistungen ausreichend wäre, würde dies dem Kläger nicht helfen. Denn der Mutter des Klägers stand ein solcher Anspruch gerade nicht zu. Dies gilt auch für die Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach §§ 53 ff SGB V in der vor dem 1. April 1995 geltenden Fassung.

Die Mutter des Klägers hat auch nicht deswegen Leistungen "bezogen", weil sie Hilfe zur Pflege nach dem BSHG hätte beziehen können, wenn sie bedürftig gewesen wäre. Einer derartigen Auslegung des § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III steht wiederum der Gesetzeswortlaut entgegen. Denn mit der Formulierung "... gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht ..." wird im Gesetz klar zum Ausdruck gebracht, dass dem pflegebedürftigen Angehörigen eine Leistung gewährt werden muss. Bei der Hilfe zur Pflege nach den §§ 68 und 69 BSHG müssen also auch die allgemeinen Voraussetzungen gegeben sein, insbesondere die Unzumutbarkeit für den Hilfesuchenden bzw den nicht getrennt lebenden Ehegatten, die Mittel aus Einkommen oder Vermögen aufzubringen (§ 28 BSHG ). Entsprechend erfordern zB Pflegeleistungen der Unfallversicherung, dass die zur Pflegebedürftigkeit führende Hilflosigkeit Folge eines Arbeitsunfalls bzw Versicherungsfalls ist (§ 558 RVO , § 44 SGB VII ), oder die Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG das Vorliegen einer Beschädigten- oder Hinterbliebeneneigenschaft sowie von Bedürftigkeit (vgl § 25 BVG ).

Es ist auch sachgerecht, die in § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III enthaltene Privilegierung von Pflegezeiten auf Arbeitslose zu beschränken, die im tatsächlichen Leistungsbezug stehende Angehörige gepflegt haben. Nur bei einem solchen Verständnis enthält die Regelung ein klares Abgrenzungskriterium. Dagegen wäre es nicht praktikabel, in einem Fall wie dem vorliegenden nach vielen Jahren noch Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein Anspruch auf eine zB nicht geltend gemachte und somit auch nicht ausgezahlte Leistung bestanden haben könnte. Die Gesetzesmaterialien bestätigen ebenfalls eine am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung. Soweit ihnen die sozialpolitische Motivation einer Begünstigung von Pflegepersonen zu entnehmen ist (vgl BSGE 87, 262, 265 = SozR 3-4300 § 196 Nr 1), beschränkt sich diese auf Personen, die Angehörige gepflegt haben, die eine der im Gesetz genannten Leistungen tatsächlich beziehen (vgl BT-Drucks 13/8994 S 61, zu Nummer 10d).

Gegen § 124 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III und dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall mit der Folge der Nichteinbeziehung von Pflegezeiten ohne Leistungsbezug in die Privilegierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat folgt den Ausführungen des LSG zu Art 3 Abs 1 GG und insoweit zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sowie zur geringeren Schutzbedürftigkeit von Pflegepersonen, deren Angehörige bedürftigkeitsabhängige Leistungen nicht beziehen. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers bis 1991 nach dem Recht der DDR Pflegegeld bezogen hatte und sie dann erst wieder ab 1. April 1995 Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten konnte. Der Kläger mag zwar auf den Fortbestand der damaligen Rechtslage vertraut haben. Doch dieses Vertrauen ist durch das geltende Recht nicht geschützt.

Das LSG ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass im streitigen Zeitraum ab 15. Dezember 2004 mangels Bezugs von Alg auch kein Anspruch auf Alhi bestehen kann (§ 190 Abs 1 Nr 4 SGB III ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz .

Vorinstanz: SG Leipzig, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 544/05
Vorinstanz: LSG Chemnitz, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 147/06