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BGH - Entscheidung vom 24.01.2008

5 StR 619/07

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 5 StR 619/07

DRsp Nr. 2008/3173

Gründe:

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Im Urteil ist festgestellt, dass die Prostitutierten aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören (wie etwa Frau F.), stammten und dass der Angeklagte durch seine Tatbeiträge deren illegalen Aufenthalt unterstützte. Dies gilt sowohl im Hinblick auf seine organisatorische Unterstützungshandlung (Vermittlung der Nichtrevidentin K. an die Betreiber der "Haus- und Hotelagentur") als auch seine einzelnen Fahrdienste (UA S. 10). Sein - zumindest bedingter - Vorsatz hinsichtlich des illegalen Aufenthaltsstatus ist ebenfalls durch die Feststellungen belegt.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Januar 2008 hat vorgelegen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.06.2007