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BGH - Entscheidung vom 18.12.2008

III ZR 83/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
BNotO § 19 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen III ZR 83/08

DRsp Nr. 2009/770

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung von Ansprüchen gegen einen Notar wegen Pflichtverletzungen bei der Beurkundung eines Grundstücksgeschäfts mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; BNotO § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Februar 2008 - 4 U 1484/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 188 ) zugrunde lag, weil hier die nach dem Vertrag nicht zu übernehmende Belastung in Abteilung zwei des Grundbuches zum Zeitpunkt der Beurkundung der Annahmeerklärung noch nicht eingetragen war. Ob deshalb eine Pflichtverletzung der Beklagten insbesondere im Zusammenhang mit der Beurkundung der Auflassung am 18. September 1995 ausgeschlossen werden kann, wovon das Oberlandesgericht ausgeht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind mögliche Ansprüche des Klägers aufgrund der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges und der damit vermittelten Kenntnis verjährt. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kenntnis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit infolge der Insolvenz der Vertragpartnerin berufen, da sich ein Geschädigter zur Begründung eines späteren Verjährungsbeginns nicht auf Umstände berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadensersatzklage tatsächlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 65 , 73 zu § 839 BGB ).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 158.000 €

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1484/07
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 199/06