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BGH - Entscheidung vom 13.02.2008

3 StR 563/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 2 § 358 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 168

BGH, Beschluß vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 3 StR 563/07

DRsp Nr. 2008/6022

Vorgehen und Verschlechterungsverbot bei der "Vollstreckungslösung" zur Verfahrensverzögerung

1. Bei der Anwendung der Vollstreckungslösung nach einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat der Tatrichter zunächst die nach den Kriterien des § 46 StGB schuldangemessene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden. 2. Sodann hat er die gebotene Kompensation dadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel - zusätzlich zu der neu gebildeten Gesamtstrafe - ausspricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt. 3. Dabei ist er durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Gesamtstrafe auszusprechen. 4. Indes dürfen die neuen Einzelstrafen die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als schuldangemessen ausgewiesenen Einzelstrafen nicht übersteigen. 5. Außerdem darf die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldangemessene Gesamtstrafe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht höher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 § 358 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die vom Landgericht für die festgestellte Verletzung des Gebots einer zügigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK , Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ) vorgenommene Kompensation kann keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat für die beiden festgestellten Taten mit rechtsfehlerfreien Erwägungen Einzelfreiheitsstrafen von neun bzw. acht Jahren für an sich verwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294 ) die beide Taten gleichermaßen betreffende rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens dadurch kompensiert, dass es von diesen beiden fiktiven Einzelstrafen jeweils sechs Monate abgezogen, mithin Einzelstrafen von acht Jahren und sechs Monaten bzw. sieben Jahren und sechs Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren gebildet hat. Eine fiktive Gesamtfreiheitsstrafe hat es - obwohl sich dies empfohlen hätte (vgl. BGH NStZ 2003, 601 ) - nicht bestimmt.

Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagslösung") entspricht nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Dies hat hier die Aufhebung des gesamten Strafausspruches zur Folge.

Die Feststellungen des Landgerichts zur rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und zu den Strafzumessungstatsachen sind durch die Form der Kompensation nicht berührt. Sie können daher aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. Zur nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells hat er Folgendes zu beachten:

Zunächst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des § 46 StGB schuldangemessene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu bilden. Sodann hat er die gebotene Kompensation dadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel - zusätzlich zu der neu gebildeten Gesamtstrafe - ausspricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Gesamtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen Einzelstrafen die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als schuldangemessen ausgewiesenen Einzelstrafen nicht übersteigen. Außerdem darf die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldangemessene Gesamtstrafe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht höher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstreckungslösung im Ergebnis nicht schlechter steht; denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht länger dauern. Zugleich erhält der Angeklagte einen Vorteil, weil sich in Folge der vollen Anrechnung eines zehn Jahre übersteigenden Teils der neuen Gesamtstrafe der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - früher als bisher aus dem Strafvollzug entlassen werden.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 11.06.2007
Fundstellen
NStZ-RR 2008, 168