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BGH - Entscheidung vom 18.12.2008

IX ZR 47/08

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 47/08

DRsp Nr. 2009/2890

Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot Art. 3 Abs. 1 GG

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 52.416,44 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die engen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG ) sind nicht erfüllt. Weder liegt ein Fall fehlerhafter, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbarer Rechtsanwendung vor, noch ist die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden (BGHZ 154, 288 , 299 f ; 171, 326, 332Rn. 17).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4623/07
Vorinstanz: LG München I, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 11712/07