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BGH - Entscheidung vom 06.05.2008

X ZB 2/08

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 06.05.2008 - Aktenzeichen X ZB 2/08

DRsp Nr. 2008/11759

Unzulässigkeit einer "Rechtsbeschwerde (außerordentliche Beschwerde)" an den Bundesgerichtshof nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht

Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft, weil § 574 Abs. 1 ZPO nur die von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängige Rechtsbeschwerde vorsieht.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wünscht Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin, die er auf Verletzung von Vergabevorschriften in einem öffentlichen Ausbietungsverfahren stützen will. Nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht wendet sich der Antragsteller mit einer "Rechtsbeschwerde (außerordentliche Beschwerde)" an den Bundesgerichtshof.

II. Das Gesuch ist unzulässig.

a) Als Rechtsbeschwerde ist das Gesuch nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel gegen eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung in Prozesskostenhilfesachen nicht ausdrücklich vorsieht und das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ).

b) Als außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist das Gesuch nicht statthaft, weil das Gesetz nur die von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängige Rechtsbeschwerde vorsieht (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Lässt dieses Gericht - wie hier - eine gesetzlich nicht ausdrücklich bestimmte Rechtsbeschwerde nicht zu, endet der Instanzenzug beim Oberlandesgericht (st. Rechtsp., vgl. BGHZ 150, 133 ; BGH, Beschl. v. 9.3.2006 - VII ZB 8/06, BauR 2006, 1019 ).

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 361/07
Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 855/06