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BGH - Entscheidung vom 22.12.2008

AnwZ (B) 108/08

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 108/08

DRsp Nr. 2009/2941

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch Wiedererteilung der Zulassung nach Ankündigung der Restschuldbefreiung

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 1. Februar 2008 die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 7. November 2008 aufgehoben, nachdem das Amtsgericht K. mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 (72 IN 53/08) der Antragstellerin die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin angekündigt hatte. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt.

II.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserkärungen ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihr auch die Erstattung außergerichtlicher Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich auf den Umstand reagiert, dass der Vermögensverfall, auf den der Widerruf gestützt war, nachträglich - aufgrund der Ankündigung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren - entfallen ist. Bis dahin war das Rechtsmittel der Antragstellerin unbegründet. Dies geht zu Lasten der Antragstellerin.

Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 22/08