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BGH - Entscheidung vom 08.01.2008

4 StR 640/07

Normen:
StPO § 244 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 4 StR 640/07

DRsp Nr. 2008/3917

Durchhalten der "Bedeutungslosigkeit" im Urteil

Der Tatrichter darf sich in den Urteilsgründen nicht zu den Ausführungen, mit denen er einen Beweisantrag als bedeutungslos abgelehnt hat, in Widerspruch setzen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich in Rumänien geführter Bankkonten und der Bilanz einer Firma mit dem Sitz in Rumänien beanstandet, bemerkt der Senat:

Die beantragte Beweiserhebung sollte den Beweis erbringen, dass die Familie des Angeklagten "ihren finanziellen Schwerpunkt nach Rumänien verlagert" und dort Gewinne erzielt habe, während in Deutschland absichtlich keine Zahlungen mehr geflossen seien. Zwar durfte das Landgericht, was die Revision auch nicht beanstandet, diese Tatsachen mit der Begründung, dass sie nichts darüber aussagen, unter welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Familie des Angeklagten in Deutschland gelebt hat, als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO behandeln. Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass sich das Landgericht mit der Annahme, die Firma in Rumänien habe zur Tatzeit "noch keine Gewinne" abgeworfen (UA S. 6, 12), in Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung gesetzt hat. Auf dem darin liegenden Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22 m.w.N.) beruht das Urteil jedoch nicht. Bei der hier gegebenen Beweislage schließt der Senat aus, dass das Landgericht Anlass gehabt hätte, an der durch Indizien (u.a. DNA-Spuren) belegten Täterschaft des Angeklagten zu zweifeln, wenn es davon ausgegangen wäre, dass die Familie des Angeklagten in Rumänien Gewinne erzielte, und bei der Beweiswürdigung nicht ergänzend auch darauf abgestellt hätte, dass sich der Angeklagte in einer finanziellen Notlage befunden und deshalb ein Tatmotiv gehabt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Detmold, vom 03.09.2007