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BGH - Entscheidung vom 04.03.2008

1 StR 16/08

Normen:
StPO § 349 Abs. 2, Abs. 5

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 1 StR 16/08

DRsp Nr. 2008/9547

(Begründungspflicht; Pflicht zur Durchführung einer Hauptverhandlung1. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. 2. Ob das Revisionsgericht ohne Revisionshauptverhandlung entscheiden darf, beurteilt sich ausschließlich nach § 349 Abs. 2 StPO ; liegen dessen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 , Abs. 5 ;

Gründe:

Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 13. Februar 2008 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, aus dem Fehlen einer weiteren Begründung des Verwerfungsbeschlusses (§ 349 Abs. 2 StPO ) folge, der Senat habe die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht zur Kenntnis genommen, geht fehl. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfGE 50, 287 , 289 f.; 65, 293, 295; sowie Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Ob das Revisionsgericht ohne Revisionshauptverhandlung entscheiden darf, beurteilt sich ausschließlich nach § 349 Abs. 2 StPO . Liegen dessen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (vgl. BVerfG Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 - m.w.N.).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gehörsrüge stellen sich der Sache nach als eine Wiederholung von Teilen der Revisionsbegründung dar, die der Senat "offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen" habe, sonst "hätte das Urteil des Landgerichts Amberg aufgehoben werden müssen". Das Vorbringen erschöpft sich somit in der Behauptung, der Senat habe falsch entschieden. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO nie dargetan werden. Ob die Gehörsrüge deshalb bereits unzulässig ist, kann hier dahinstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .